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Massenentlassung

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Kündigung 

Paragrafen Rechtsanwalt Bonn Arbeitsrecht

Es gibt den Himmel voller Geigen, aber manchmal auch die Welt voller Paragrafen. 

Nach dem Kündigungsschutzgesetz § 17 ist der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er 1.in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, 2.in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, 3.in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden.

Der Betriebsrat spielt hier eine wichtige Rolle: Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

1.die Gründe für die geplanten Entlassungen,

2.die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,

3.die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,

4.den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,

5.die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,

6.die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.

Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muss die genannten Angaben bis auf Nr. 6 enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muss Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

Landesarbeitsgericht StuttgartDie nicht ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 KSchG hat ebenso wie die nicht ordnungsgemäße Anzeige der Massenentlassung die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Unerheblich ist nach der Rechtsprechung, dass die Agentur für Arbeit die angezeigte Massenentlassung nicht beanstandet hat. 

Eine Kündigung ist unheilbar unwirksam, wenn der Arbeitgeber trotz Erforderlichkeit einer Massenentlassungsanzeige diese unterlässt. § 17 Abs. 1 KSchG verpflichtet den Arbeitgeber nach dem LAG Düsseldorf 2007 jedoch, die Anzeige zu erstatten, "bevor" er die Arbeitnehmer entlässt, in der neueren Auslegung also, bevor er kündigt. Die Unwirksamkeitsfolge lässt sich auch nicht durch eine nachträgliche Anzeige bei der Agentur für Arbeit heilen. Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden. Nach Erstattung einer Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG braucht mit dem Ausspruch der Kündigungen aber nicht bis zum Ablauf der einmonatigen Regelsperrfrist des § 18 Abs. 1 Ts. 1 KSchG abgewartet zu werden.

 

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Solingen, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt, Offenbach und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten.

Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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