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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Marken

Markenrecht

Gewerbliche Schutzrechte

Im Zuge der Begegnungswahrscheinlichkeiten im Internet werden gewerbliche Schutzrechte immer wichtiger. Mit dem Ausbau digitaler Kommunikationsformen und der immer globaleren Verwendung von Marken gibt es zugleich auch eine wachsende Zahl von Markenanmeldungen.  

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie eine Marke, einen Begriff, ein Logo, ein Zeichen etc. schützen lassen können oder ob ein solcher Schutz überhaupt sinnvoll ist, fragen Sie uns. Wir erläutern Ihnen auch gerne das Verfahren,  um umfassender gegen Konkurrenten oder Missbrauch geistigen Eigentums geschützt zu sein. Wir sind auch gerne bereit, für Sie ein Rechtsgutachten zu verfassen.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten kurzfristig.

Beispiel für eine juristische Markenprüfung, die einem in unserer Kanzlei geprüften Fall nachgebildet wurde >>

Die Marke im Rahmen gewerblicher Schutzrechte

Gewerbliche Schutzrechte können für verschiedene Formen geistigen Eigentums entstehen. Zentral sind Patente und Gebrauchsmuster für technische Erfindungen Geschmacksmuster für ästhetische Kreationen wie etwa ein spezielles Design 

Marken für die Kennzeichnung von Waren, Dienstleistungen, Unternehmensbezeichnungen und geographische Herkunftsangaben

Urheberrechte für Werke der Kunst, Literatur und Wissenschaft und Computerprogrammen

Markenrecherche

Im Internet gibt es diverse Anbieter, die eine Markenrecherche durchführen, um herauszufinden, ob eine Marke nicht bereits genutzt wird, sodass eine Eintragung ältere Rechte verletzen könnte. 

 

Marke und Internet

Welche wirtschaftliche Bedeutung haben Marken im Zusammenhang mit dem Internet? Domains als solche, also ohne weitergehenden Rechte, haben keinen derartigen "Schutzbereich", so dass bereits geringste Alternativen registriert werden könnten. Der Markeninhaber kann die Herausgabe eines Domain-Namens verlangen kann, die ein anderer benutzt oder auch nur registriert hat. Zugleich bietet die Marke auch einen Schutz gegen Übernahmeversuche von Dritten. Bei Domainnamen kann die Markenregistrierung einen zusätzlichen Schutz gegenüber Dritten bieten, da eine Marke im Unterschied zu einer Domain ein ausschließliches Recht einräumt. Selbstverständlich kann nicht jeder Begriff als Marke verwendet werden. 

 

Begriff der Marke

Was ist eine Marke? Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Wichtig sind Unterscheidungs- und Identifikationsfunktion einer Marke. Ohne die Unterscheidungskraft von Wörtern, Abbildungen und Mustern etc. kann es keine Marke geben. Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,

1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,

2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder

3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

Durch das Markengesetz werden nicht nur Marken, sondern auch sonstige Geschäfts- und Etablissementbezeichnungen (Name, Firma bei Kaufleuten), die im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung des Unternehmens verwendet werden) und geografische Herkunftsangaben geschützt.

Zu den Rechten des Markeninhabers nach § 15 Markengesetz

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. (4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet...

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung

Dem Begriff "Versteckte Toskana" kommt (geringe) Kennzeichnungskraft für einen Betrieb zu, der sich mit der Vermittlung von Ferienhäusern in der Toskana befasst. Es bestehen deshalb Unterlassungs- und Freigabeansprüche gegenüber dem Inhaber der Domain "verstecktetoskana.de" aus § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG. Die Adressierung einer Website mit einem Konkurrenzangebot durch einen Wettbewerber verstößt zudem als sittenwidrige Behinderung und Rufausbeutung gegen § 1 UWG. 

Wer mit der Registrierung und Nutzung einer Domain kennzeichen- und/oder wettbewerbsrechtliche Positionen verletzt, haftet nicht nur auf Unterlassung, sondern muss zudem auf die Domain verzichten und sie bei der zuständigen Registrierungsstelle löschen lassen.

Verfahren zur Erlangung einer Marke

Die Markenanmeldung

Voraussetzung für den Schutz einer Marke  ist in Deutschland ein Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

Unter Umständen kann Markenschutz auch bereits durch den Gebrauch eines Begriffes entstehen. Zwar reicht die bloße Benutzung der Domain nicht für Ansprüche aus, wenn kein konkreter Bezug zu einer Ware oder Dienstleistung besteht. Doch in dem Moment, in dem der Begriff so bekannt ist, dass er "Verkehrsgeltung" erwirbt, d.h., dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Begriff als Marke eines bestimmten Unternehmens versteht, besteht ein Schutz.

Demnach ist es also möglich, dass Domain-Namen aus sich heraus markenrechtsrelevante Kennzeichnungskraft entwickeln und in Folge dessen unmittelbaren Markenschutz genießen.

Vor allem prüft das DPMA, ob absolute Schutzhindernisse bestehen. Hierzu stellt § 8 MarkenG fest:

Absolute Schutzhindernisse

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,

3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,

4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,

5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,

6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,

7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,

8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, oder

9. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

Wichtig: Bei der Anmeldung und Eintragung einer Marke prüft das Patentamt aber nicht, ob der Marke andere Schutzrechte entgegenstehen. Soweit solche Schutzrechte bestehen, haben diese Priorität. Inhaber solcher älterer Schutzrechte haben nach Eintragung der Marke die Möglichkeit, gegen die Eintragung der Marke zu klagen bzw. innerhalb der Widerspruchsfrist der Eintragung der Marke zu widersprechen.
 
Die amtlichen Gebühren für die Anmeldung einer deutschen Marke beim Deutschen Patentamt betragen - auszugsweise (Keine Gewähr für Aktualität):
Anmeldung
(einschließlich 3 Waren- bzw. Dienstleistungsklassen)
300,- Euro
für jede weitere Waren- bzw. Dienstleistungsklasse 100,- Euro
Beschleunigte Eintragung 200,- Euro
Verlängerung um jeweils zehn Jahre
(einschließlich 3 Waren- bzw. Dienstleistungsklassen)
600,- Euro
für jede weitere Waren- bzw. Dienstleistungsklasse 260,- Euro

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