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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Körperverletzung 

Straßenverkehr

Verkehrsspezifische Gefahren

 

 

 

Straßenverkehr gefährlich Eingriff Körperverletzung
Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird gemäß § 315 b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nicht jede Sachbeschädigung (oder auch Körperverletzung) im Straßenverkehr ist aber nach dem Bundesgerichtshof tatbestandsmäßig im Sinne des § 315b StGB. Vielmehr gebietet der Schutzzweck des § 315b StGB insoweit eine restriktive Auslegung der Norm, als unter einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur verkehrsspezifische Gefahren verstanden werden dürfen.

Feuerwehr Paragrafen

Als Unfall im Straßenverkehr gilt jedes Schadensereignis, in dem sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat. In einem solchen Fall ist es maßgeblich, ob sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat oder ob das Schadensereignis schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild Folge einer deliktischen Planung ist. Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Bei bestimmten Vorgehensweisen, die gefährlich sind, Verbindung mit Alkohol sich ereignen und Ähnlichem ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen
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