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Ärger
mit dem Hausrat? Wer nimmt was mit? Was soll wem gehören? Fragen Sie uns - wir
helfen Ihnen weiter.
Hausrat
Hausrat
sind all die Gegenstände, die für die gemeinsame Nutzung der Eheleute bestimmt sind und
- wie etwa Möbel, Geschirr, Haushaltsgeräte, Stereoanlage, Fernseher und ähnliche
Gegenstände der Haushaltsführung dienen.
Bei einem Auto dagegen kommt es auf die
Nutzungsart an, ob es nicht doch zum Zugewinn gehört. Grundsätzlich werden die
Gegenstände nach Billigkeit aufgeteilt. Das ist selbstverständlich eine im Einzelfall
schwierige Frage und kann - wenn es nicht zu einer Einigung kommt - das Gericht auf den
Plan rufen.
Zunächst hilft ein Blick in das
Gesetz:
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§ 1361a BGB
Hausratsverteilung bei
Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann
jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen
Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen
Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung
eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung
nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den
Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen
der Billigkeit verteilt.
(3) Können sich die Ehegatten nicht
einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine
angemessene Vergütung für die Benutzung der
Haushaltsgegenstände festsetzen.
(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben
unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
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| Während
der Trennung wird das Kapitel "Hausrat"
von den Eheleuten mitunter etwas "hemdsärmelig" praktiziert,
d.h. die Zuordnung des Hausrats fällt schwer, weil beide Parteien der
Auffassung sind, dass ihnen dieses oder jenes doch unbedingt zusteht.
Dabei ist zumindest klar, dass der jeweilige Ehegatte die Hausratsgegenstände
mitnehmen oder herausverlangen kann, an denen er gemäß § 1361 a Abs. 1
BGB Alleineigentum besitzt.
Im Übrigen herrschen eher vage Billigkeitskriterien: So
kann einer etwa behaupten, dass er eine Sache vorübergehend nutzen will,
weil er sie für seine Haushaltsführung braucht und das auch gerecht ist.
Bei minderjährigen Kinder im Haushalt wird man dem ausziehenden Ehegatten
nicht zubilligen, dass er die Küche oder das Esszimmer mitnimmt, wenn die
Kinder davon betroffen sind. Zu berücksichtigen ist
auch, ob es einem auf Grund der finanziellen Verhältnisse zuzumuten ist,
sich eben neue Einrichtungsgegenstände zu kaufen.
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Anspruchsgrundlagen
- Rechtsweg - Einstweiliges Verfahren
Fraglich
ist, wie umfassend die Regelungsreichweite von § 1361 a BGB ist.
Umstritten ist es, ob – um Rechte aus § 861 BGB geltend zu machen –
ein Hausratsverteilungsverfahren im umfassenden Sinne anhängig gemacht
werden muss, wenn der Anspruch auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes auf §
861 BGB gestützt wird. Das OLG Koblenz ist – obwohl es sich
nicht um ein Hausratsverfahren im engeren Sinne handelt – der
Auffassung, das Familiengericht sei zuständig. Der Anspruch aus § 861
BGB hängt eng mit der Hausratsteilung zusammen. Gründe der Praktikabilität
und Prozesswirtschaftlichkeit sprechen nach Auffassung des OLG Koblenz dafür,
über diesen Anspruch durch das Familiengericht im Hausratsverfahren zu
entscheiden. Die Frage, ob bei eigenmächtiger Entfernung von
Hausratsgegenständen durch einen Ehegatten der andere unter Bezugnahme
auf § 861 BGB die Rückschaffung verlangen kann, oder ob die Vorschriften
über den Hausrat nach § 1361 a BGB, § 8 ff HausrVO vorgehen, ist
umstritten.
Einige
Senate sind der Auffassung, dass § 1361 a BGB
die Vorschrift des § 861 BGB überlagert und ein
Herausgabeanspruch trotz verbotener Eigenmacht nicht besteht, wenn der
Gegenstand nach den Kriterien des § 1361 a Abs. 1 und 2 BGB dem
Ehegatten, der diesen gegen den Willen des anderen aus der gemeinsamen
Wohnung entfernt hat, zuzusprechen ist. Nach dieser Meinung ist dann ein
Hausratsverteilungsverfahren durchzuführen und der Hausrat nach
Billigkeit zu verteilen. Das OLG Koblenz ist der Auffassung, § 1361 a BGB
sei nicht lex specialis gegenüber § 861 BGB. Dieser werde lediglich
durch § 1361 a BGB dann modifiziert, wenn der andere Ehegatte geltend
machen könne, gerade den eigenmächtig entfernten Gegenstand zur Deckung
seines Notbedarfs selbst zu benötigen. Die Befürworter des Vorrangs des
§ 1361 b BGB verweisen darauf, dass so widersprüchliche Ergebnisse und
ein Hin und Her im possessorischen und auf § 1361 a BGB gestützten
Verfahren vermieden werde. Es erscheine nicht sinnvoll, dass zunächst
nach § 861 BGB die Zurückschaffung der Hausratsgegenstände angeordnet
werde, um alsdann in einer weiteren Entscheidung die Hausratsgegenstände
gerade dem zuzuordnen, der die verbotene Eigenmacht begangen habe. Das
kann man anders sehen: § 861
BGB will einen schnellen Besitzschutz gewährleisten, während § 1361 a
BGB eine ausgewogene Verteilung des Hausrats nach Billigkeit Geltung
verschaffen will.
Weil
das Hausratsverfahren kompliziert ausgestaltet ist, hat der Ehegatte,
dessen (Mit)Besitz von dem anderen durch die verbotene Eigenmacht entzogen
wurde, ein berechtigtes Interesse auf schnellen Besitzschutz und
andernfalls der Weg für Eigenmächtigkeiten beschritten wird.
Für
Hausratsstreitigkeiten unter getrennt lebenden Eheleuten ist nach einer älteren
Entscheidung des OLG Düsseldorf das Verfahren der einstweiligen Verfügung
nicht zulässig. Unter getrennt lebenden Eheleuten kommt eine einstweilige
Verfügung auf Besitzschutz nach BGB §§ 858ff wegen der Regelung des
HausratsV § 18a in Verbindung mit BGB § 1361a nicht in Betracht.
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die eigenmächtige Fortschaffung von
Hausratsgegenständen wird also durch einen Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines anhängigen
oder anhängig zu machenden Hauptverfahrens erlangt.
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Hausrat
-Nutzung der
Ehewohnung - Einigung der Eheleute |
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1) Der Familienrichter hat vorab zu
prüfen, ob eine Einigung der Ehegatten über die Nutzung der Ehewohnung nach der
Scheidung vorliegt, bevor er nach § 1 HausratsVO tätig werden kann.
2) Eine Einigung kann auch in konkludentem Verhalten der Eheleute gesehen werden.
Neuere
Entscheidung des OLG Frankfurt/M. vom 27.02.2003 (Az. 5 UF 166/02) zum Thema
Aus den Gründen: Unter Bezugnahme auf den mit
Beschluss vom 05.12.2002 erteilten rechtlichen Hinweis findet ein Verfahren nach der HausratsVO nach
ihrem § 1 nur statt, wenn sich die Ehegatten anlässlich ihrer Scheidung nicht einig
sind, wer zukünftig die Ehewohnung, und um eine solche handelte es sich bei der F-Straße
in X. gelegenen Wohnung, bewohnen soll. Diesbezüglich hat der Familienrichter als
Hausratsrichter von Amts wegen die Vorfrage zu prüfen und zu entscheiden, ob zwischen den
Parteien eine wirksame Einigung über die Nutzung der Wohnung nach Scheidung vorliegt oder
nicht ( vgl. u.a. OLG Ffm., FamRZ 1980,170 f; OLG Koblenz, FamRZ 1984, 1241; OLG Köln,
FamRZ 1989, 640 f;...). Die amtsgerichtliche Entscheidung lässt es an einer solchen Vorabprüfung vermissen. Das Amtsgericht hätte aber aufgrund
des Vortrags und der tatsächlichen Gegebenheiten unter Beachtung der besonderen Umstände
des Falles eine solche Prüfung vornehmen müssen...
Eine Einigung über die Nutzung der Ehewohnung
muss z.B.
nicht expressis verbis oder in Schriftform vorliegen, sie kann sich auch aus konkludentem
Verhalten beider Parteien oder aber auch nur aus dem Verhalten einer der Parteien ergeben,
wobei an die Einigung strenge Maßstäbe anzulegen sind und u.a. auch der Vermieter
regelmäßig damit einverstanden sein muss, dass
das Mietverhältnis von einem Ehegatten
fortgesetzt wird ( vgl. OLG Ffm. a.a.O.; OLG München, FamRZ 1986, 1019 f ). Die Einigung
muss wirksam und vorbehaltlos sein und die Rechtsverhältnisse erschöpfend regeln (vgl.
Staudinger a.a.O.; RGRK a.a.O.).
Die Einigung, die vorliegend zum Ausschluss
des
Hausratsrichters führt, ist in der Aufgabe der Ehewohnung durch die Antragstellerin zu
sehen, als sie eine andere Wohnung angemietet hatte und unter Mitnahme nicht unerheblicher
Hausratsgegenstände aus der Ehewohnung mit den beiden Kindern ausgezogen ist. Zunächst
ist festzustellen, dass der Auszug aus der Wohnung weder "Hals über Kopf"
geschah noch als fluchtartig zu bewerten ist...
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