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Kosten der Grabpflege

Miterben

Die Grabpflegekosten sind als Kosten der Beerdigung nach § 1968 BGB für die Mindestdauer der Totenruhe von den Erben zu tragen. Nach der Rechtsprechung kommt es dabei nicht darauf an, ob der Grabpflegevertrag im Einvernehmen aller Miterben abgeschlossen ist. Wenn ein Erbe also die Grabpflege selbst in die Hand nimmt, kann er seinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die übrigen Miterben entsprechend deren Nachlassanteil geltend machen. Die Erben sind mithin entsprechend ihren Anteilen an den Kosten zu beteiligen.

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