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Erbrecht

der

Geschwister

 

 

 

Wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat oder diese etwa das Erbe ausschlagen, erben die Verwandten der zweiten Ordnung. Das sind die Eltern des Erblassers. Wenn die aber nicht mehr leben, werden die Abkömmlinge der Eltern - Geschwister, Neffen, Nichten, Großneffen oder/und Großnichten zur Erbschaft berufen. Hier gilt das so genannte Linienprinzip. Je die Hälfe des Erbes geht an die väterliche bzw. mütterliche Linie. Leben beide Eltern, erhalten sie je zur Hälfte die Erbschaft. Der Nachlass fällt gleichsam in den Schoß zurück, wie es der Gemeinspruch sagt. Ist der Vater etwa tot, geht sein Teil (die Hälfte) an seine Kinder zu gleichen Teilen. 

Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein (§ 1925 III BGB). An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen) (§ 1924 III BGB). Der wegfallende Erbe wird also praktisch durch seine Kinder ersetzt. 

Was muss man eigentlich bei Testamenten beachten? 

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