Daraus folgt zunächst, dass ein
Arbeitszeugnis in formeller Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen
Mindestanforderungen erfüllen muss. Dazu zählt
jedenfalls, dass das Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen
Briefkopf ausgestaltet sein muss, aus dem der Name und die Anschrift
des Ausstellers erkennbar sind. Dabei bestehen im Grundsatz keine
Bedenken, wenn der Briefkopf mit Schreibmaschine oder Personalcomputer
selbst gestaltet ist. Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht
festgestellt, dass im Berufszweig des Beklagten üblicherweise im
geschäftlichen Verkehr Firmenbögen verwandt werden und dass auch der
Beklagte solche besitzt und benutzt. Unter diesen Umständen ist ein
Zeugnis nicht ordnungsgemäß im vorbezeichneten Sinne ausgestellt,
wenn es nur mit einem der Unterschrift beigefügten Firmenstempel
versehen ist.
Ein so gestaltetes Zeugnis ist
geeignet, bei einem Dritten den Eindruck zu erwecken, der Arbeitgeber
habe lediglich einen Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers unterzeichnet,
ohne sich wirklich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren. Es
kann gerade bei Bewerbungen innerhalb der Branche nicht ausgeschlossen
werden, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber bewirbt, der
die Gepflogenheiten des ausstellenden Arbeitgebers kennt. Ein
Abweichen von der Übung entspricht daher nicht der Verkehrssitte und
somit nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Da außerdem keine schützenswerten Interessen des Beklagten
ersichtlich sind, kann der Kläger verlangen, dass sein Zeugnis auf
einem Firmenbogen erstellt wird. Der Beklagte kann dagegen nicht
erfolgreich geltend machen, wenn er das Zeugnis auf einem Geschäftsbogen
geschrieben hätte, wäre es mit einem anderen Inhalt verfasst worden.
An den Wortlaut der Erklärung muss sich der Beklagte festhalten
lassen. Als Wissenserklärung hätte er diese allenfalls widerrufen können,
wenn er eine mögliche Unrichtigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
nicht gekannt hätte. Die verbindlich abgegebene Wissenserklärung
darf dann jedoch ihrer äußeren Form nach nicht in einer dem Inhalt
der Erklärung widersprechenden Weise dargestellt werden.
Der Kläger kann auch beanspruchen, dass das Zeugnis in einheitlicher
Maschinenschrift abgefasst wird. Sofern Datum und Ortsangabe nicht ein
einheitliches Ganzes mit der Gestaltung des Briefkopfes bilden, muss
die Benutzung von zweierlei Maschinenschriften auf einen Dritten
befremdlich wirken und zusätzlich den Eindruck erwecken, es handele
sich um ein vom Arbeitnehmer vorformuliertes Zeugnis, dem der
Arbeitgeber nur äußerlich als Aussteller beitritt.
Wir haben unter
anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt, Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
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