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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Aufenthalt

Familiennachzug

 

Beistandsgemeinschaft

Krankenversicherungsschutz

Ausreichender Wohnraum

Lebensunterhalt

Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Die Sicherung des Lebensunterhalts gehört zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern. 
Existenzsicherung 

Die vom Gesetz für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verlangte Existenzsicherung des Ausländers kann nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden, wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2006 festgestellt hat. Sie setzt vielmehr eine Abschätzung auch auf Grund rückschauender Betrachtung voraus, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Ausländer den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen kann. Auch wenn eine solche Prognose auf Grund der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation mit Unwägbarkeiten belastet ist, muss zumindest auf der Basis der sich aus der bisherigen Erwerbstätigkeit ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein, dass bei Extrapolation der relevanten Erfahrungen die begründete Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt. Denn von einer Sicherung des Lebensunterhalts kann nur dann ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen. Die Befähigung zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann aus unterschiedlichen Quellen resultieren: Eigene Erwerbstätigkeit, eigenes Vermögen oder sonstige eigenen verfügbaren Mittel. Auch freiwillige Leistungen Dritter können ausnahmsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen. Freiwillige Leistungen sind nach der Rechtsprechung nur erheblich, wenn verbindliche Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG oder selbständige Schuldversprechen nach § 780 Bürgerliches Gesetzbuch abgegeben wurden . Absichtserklärungen reichen nicht. 

Der Lebensunterhalt ist  allerdings auch nicht dann gesichert, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden, obwohl ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Lebensunterhalt muss grundsätzlich für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gesichert sein. Bei dieser Prognoseentscheidung ist neben dem aktuellen Beschäftigungsverhältnis auch der Verlauf der bisherigen Erwerbstätigkeit des Ausländers in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen. 

Außergewöhnliche Härte

Die familiäre Verbundenheit zwischen Eltern und erwachsenen Kindern ist regelmäßig nicht so beschaffen, dass von Verfassungs wegen die Ermöglichung des Familiennachzugs geboten wäre. Etwas anderes gilt daher nur, wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen angewiesen ist und sich diese Hilfe ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt.

Nach § 36 Abs. 2 AufenthG kann einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Das mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der „außergewöhnlichen Härte“ erfasste Tatbestandsmerkmal bezeichnet im Vergleich mit dem im Aufenthaltsgesetz an anderer Stelle verwendeten Begriff der „besonderen Härte“ noch gesteigerte Anforderungen. Danach müssen die Besonderheiten des Einzelfalles nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Visumsversagung unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebots aus Artikels 6 des Grundgesetzes schlechthin unvertretbar wären

Man sollte also klar sehen, dass es sich in der Rechtsprechungspraxis um die Anwendung einer Ausnahmevorschrift mit entsprechend hohen Zugangshürden handelt. Sind die Personen, zu denen der Familiennachzug stattfinden soll, deutsche Staatsangehörige, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden, vgl.  28 Abs. 4 AufenthG. Die Frage, ob das Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, unterliegt als Tatbestandsvoraussetzung der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der außergewöhnlichen Härte ist Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen, wobei die Reichweite der Schutzwirkungen dieses Grundrechts durch das Gewicht der familiären Bindungen im jeweiligen Einzelfall beeinflusst wird. Danach gebietet die familiäre Verbundenheit zwischen Eltern und erwachsenen Kindern regelmäßig nicht die Ermöglichung des Familiennachzugs. Vielmehr setzt die Annahme einer außergewöhnlichen Härte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängervorschrift des § 22 AuslG grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Ausland lebende Familienangehörige generell nicht in der Lage ist, ein eigenständiges Leben zu führen, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet durch einen dortigen Angehörigen erbracht werden kann. Ein solches Bedürfnis kann etwa bei schwerwiegender Erkrankung oder Behinderung und/oder bei fortgeschrittenem Alter mit Pflegebedürftigkeit vorliegen und sich auch auf eine unabdingbare psychische Unterstützung beziehen.

Die Familie muss im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllen, dergestalt, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in Deutschland erbringen lässt. Eine Beistandsgemeinschaft entstehe vielmehr, sobald ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen sei und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringe. Unschädlich sei, wenn die Lebenshilfe wegen Berufstätigkeit nur in der Freizeit geleistet werde, solange es sich um die wesentliche Hilfe für den Familienangehörigen handle. Es sind daher die Auswirkungen der Erkrankung der Antragstellerin, die konkret erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen sowie die Folgen bei deren Unterlassung vorliegend zu klären, um beurteilen zu können, ob der Antragstellerin tatsächlich aufgrund ihres Gesundheitszustands kein eigenständiges Leben allein in dem jeweiligen Ausland möglich wäre. Bei unterstellter Pflegebedürftigkeit des Ausländers wird genau geprüft, ob die entsprechende Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann.

 

Fall: Der im Ausland lebende Ehemann und die noch verbliebene Schwester einer Antragstellerin schieden z.B. alters- und krankheitsbedingt als Pflegepersonen aus, so dass es keiner Erörterung bedarf, ob etwa der getrennt lebende Ehemann rechtlich verpflichtet wäre, die Antragstellerin zu pflegen. Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte setzt allerdings nach der Rechtsprechung voraus, dass die tatsächlich geleistete Lebenshilfe nur in Deutschland erbracht werden kann, weil dem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. Dies wurde in dem  Fall des VG München aus dem Jahre 2006 bejaht:  Beide Töchter der Antragstellerin sind deutsche Staatsangehörige, so dass von ihnen nicht verlangt werden kann, zum Zwecke der Pflege der Antragstellerin ihren Wohnsitz für längere Zeit ins Ausland zu verlegen, zumal nach den ärztlichen Befunden davon auszugehen ist, dass eine Minderung oder ein Wegfall der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter nicht eintreten wird und es sich daher um einen unabsehbaren Zeitraum handeln würde. Denn auch dann, wenn die Antragstellerin unter Verstoß gegen die Visumsvorschriften eingereist sein sollte, führt dies nicht zwangsläufig zur Ablehnung ihres streitgegenständlichen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von der Einhaltung der Visumsvorschriften abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Wichtig aber nach dem VG München: Insbesondere ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1). Sie kann ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Sie verfügt zwar selbst über kein Einkommen, jedoch werden beim Familiennachzug die Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).

Aktuell BVerwG und VG Berlin 2013: Die Angewiesenheit auf familiäre Hilfe ist nicht in jedem Fall erforderlicher Betreuung gegeben, sondern kann nur dann in Betracht kommen, wenn sonstige, auch außerfamiliäre Hilfen den persönlichen Bedürfnissen des Betroffenen nicht gerecht werden. Dies ist nach dem VG Berlin nur dann der Fall, wenn der alters- oder krankheitsbedingte Autonomieverlust einer Person so weit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch, sich in die Hände engster Familienangehöriger, zu denen typischerweise eine besondere Vertrauensbeziehung besteht, begeben zu wollen, auch nach objektiven Maßstäben nachvollziehbar erscheint (VG Berlin 2013). 

Auch hier wird deutlich, dass die Härte im Sinne der Vorschrift ein detailliert begründungsbedürftiges Begehren ist, insbesondere da an das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG höhere Anforderungen zu stellen sind als an das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 AufenthG (BVerwG 2013).

Oberverwaltungsgericht Münster Rechtsanwalt

Oberverwaltungsgericht Münster

Der (aufnehmende) Ausländer muss eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen und für den Familiennachzug muss ausreichender Wohnraum zur Verfügung zur Verfügung stehen. Neben der gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbaren Tatbestandsvoraussetzung setzt die Erteilung des Visums in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt des Zuzugswilligen gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Weiterhin gehört gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG auch der Nachweis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes. Der Ausländer, der nach Deutschland einreisen will, muss also regelmäßig seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten. 

Beachte: Der im Falle der Hilfsbedürftigkeit des Ausländers entstehende Unterhaltsbedarf kann in Unterhaltsfällen nur in dem Umfang als gesichert angesehen werden, in dem das dem Kind zur Verfügung stehende Nettoeinkommen den im Falle des Elternunterhalts zu berücksichtigenden angemessenen Selbstbehalt übersteigt.

Im Übrigen kann auch diese Konstellation zu beachten sein: Zu berücksichtigen ist  § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem (AufenthG-)Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip ist der Ausländer grundsätzlich gehalten, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat. Im Blick auf die vorgenannte Norm kann eine  Aufenthaltserlaubnis auch unter Umständen einen Daueraufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland, wenn man hier als Rentner  leben will. Zu dem Fall eines US-Amerikaners vgl. VG Stuttgart 2010.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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