Die Ehegatten sollen nach dem
Gesetz einen gemeinsamen Familiennamen
(Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen
bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen
sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der
Eheschließung. Ein
Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber
dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der
Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus
mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren
Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung
kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist
eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung
und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
Nach § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB zur
Eingliedrigkeit des Begleitnamens
kann ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, in dem Fall, dass
sein Name aus mehreren Namen besteht, dem Ehenamen nur einen dieser
Namen hinzufügen. Auch wenn ein Ehename nicht als mehrgliedriger
Einheitsname, sondern als ein aus zwei selbstständigen Namen
zusammengesetzter Doppelname anzusehen ist, unterliegt er dem Ergänzungsverbot
des § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB.
Für eine weiterreichende
Korrektur des Namensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die öffentlich-rechtliche
Namensänderung nur in Ausnahmefällen herangezogen werden,
die sich durch das Vorliegen den Einzelfall kennzeichnender
Besonderheiten auszeichnen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung
hat Ausnahmecharakter. Sie dient dazu, Unzuträglichkeiten im
Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen
des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren. Die öffentlich-rechtliche
Namensänderung verlangt dementsprechend ein besonderes, die eigene
Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches
nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist.
Von den Grundsätzen, die in den im Geltungsbereich des Gesetzes
anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommen, sind in
erster Linie der zwingende Charakter dieses Rechts, die Funktion des
Familiennamens und Kennzeichnung der Familienzugehörigkeit sowie das
öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens zu
berücksichtigen. Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien
Verfügung des Namensträgers steht, kommt z.B. eine Namensänderung
nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der
bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer
Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.
Um eine typische Fallgruppe in diesem Sinn handelt es sich bei
Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu
frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können. Diese
rechtfertigen regelmäßig eine Namensänderung. Bei der Prüfung der
Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Familiennamens ist der
sachliche Maßstab allgemeiner Erfahrungen anzulegen. Besondere Gründe,
die etwa in der Person, dem Beruf oder der Umgebung des Antragstellers
liegen, sind zu berücksichtigen.