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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Eheleute als Annnehmende

Adoption durch einen Ehegatten?

Recht als öffentliche Skulptur in Mataro/Katalonien

 

Das OLG Hamm hat im Jahre 1999 eine grundsätzliche Entscheidung zu der Annahme durch Eheleute getroffen: Auf die Volljährigenadoption sind nach § 1767 Abs. 2 BGB die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 1767 ff. BGB etwas Abweichendes ergibt. Dies ist hinsichtlich der Frage, ob eine natürliche Person ein Kind annehmen kann, nicht der Fall, so dass es bei der Anwendung der Grundnorm des § 1741 Abs. 2 BGB verbleibt.

 

Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift kann eine nicht verheiratete Person ein Kind nur allein annehmen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Von diesem Grundsatz sehen die beiden folgenden Sätze des § 1741 Abs. 2 BGB nur 2 Ausnahmen vor: Diese betreffen zum einen den Fall, dass ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten allein annehmen kann (Satz 3). Die Kindesannahme durch einen Ehegatten allein ist ferner dann zulässig, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Bereits der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift ergibt danach, dass der Gesetzgeber von dem Grundsatz ausgegangen ist, dass eine Person bei bestehender Ehe ein Kind nur gemeinschaftlich mit seinem Ehegatten annehmen kann. Von diesem Grundsatz sieht das Gesetz nur eng begrenzte Ausnahmen vor. Insbesondere lässt das Gesetz die Annahme durch einen Ehegatten nicht zu, wenn die Ehegatten bereits längere Zeit getrennt leben. Die gesetzliche Vorschrift lässt sich über ihren unzweideutigen Wortlaut hinaus nicht dahin auszulegen, dass der Grundsatz der ausschließlich gemeinschaftlichen Kindesannahme durch Ehegatten einer weiteren Ausnahme unterliegt, wenn diese längere Zeit und dauerhaft getrennt leben. Der Hinweis auf die Vorschrift des § 1749 Abs. 1 BGB kann nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis führen. Nach dieser Vorschrift ist zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich, die hier beigebracht ist. Die Vorschrift setzt jedoch nach ihrem Wortlaut und systematischem Zusammenhang voraus, dass eine Kindesannahme durch einen Ehegatten allein überhaupt möglich ist, enthält also keine sachliche Einschränkung des § 1741 Abs. 2 BGB. Dementsprechend erfasst § 1749 Abs. 1 BGB nur wenige Fallkonstellationen.  

 

Amtsgericht DürenDieses Auslegungsergebnis entspricht dem 

Willen des Gesetzgebers, wie es auch in den Materialien zum Adoptionsgesetz vom 02.07.1976 zum Ausdruck gekommen ist. Nach § 1746 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.1976 geltenden Fassung konnte Beteiligter eines Kindesannahmevertrages auch ein Ehegatte allein sein, sofern der andere Ehegatte - insoweit übereinstimmend mit § 1749 Abs. 1 BGB n.F. - dazu seine Einwilligung erteilte. Nur die Annahme eines Kindes als gemeinschaftliches Kind war nach § 1749 Abs. 1 BGB a.F. einem Ehepaar vorbehalten. Mit dem Adoptionsgesetz hat der Gesetzgeber in diesem Punkt eine grundlegende Neubewertung vorgenommen. In der Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung ist dazu ausgeführt, nunmehr solle die Annahme eines Kindes durch ein Ehepaar in den Vordergrund gestellt und vom bisherigen Recht abweichend bestimmt werden, dass ein Ehepaar ein Kind grundsätzlich nur gemeinsam annehmen könne. Ziel des Gesetzes sei es, die Eingliederung des angenommenen Kindes in den Familienverband des Annehmenden und die Gleichstellung des angenommenen Kindes mit anderen Kindern des Annehmenden zu fördern. Dazu sei es erforderlich, ein Verwandtschaftsverhältnis des angenommenen Kindes zu allen Familienangehörigen herzustellen. Das angenommene Kind solle nicht das Kind des einen Ehegatten und das Stiefkind des anderen werden - zumal das geltende Recht kein besonderes Recht der Stiefkinder kenne, das geeignet sei, Konflikte zwischen Stiefelternteil und Stiefkind zu lösen. Dem Wohl des Kindes entspreche es, wenn die Ehegatten die gleiche Bereitschaft zeigten, für das Kind als eigenes Kind zu sorgen. Wenn die Annahme durch beide Ehegatten daran scheitere, dass ein Ehegatte die Elternpflicht nicht übernehmen wolle, solle die Annahme besser unterbleiben. Das Ziel der Annahme solle es sein, dem Kind ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause zu verschaffen. Weiter wird ausgeführt, § 1741 Abs. 2 BGB zähle abschließend die Fälle auf, in denen ein Ehegatte ein Kind allein annehmen könne. Weitere Ausnahmefälle sehe der Entwurf nicht vor. Insbesondere lasse er die Annahme durch einen Ehegatten allein nicht zu, wenn die Ehegatten längere Zeit getrennt lebten, wie es etwa in Artikel 264 b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vorgesehen sei. Zwar sei die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten in einem solchen Fall aufgehoben. Es solle jedoch jede Spannung zwischen dem Verhältnis eines Ehegatten zu seinem angenommenen Kind und dem Verhältnis zum anderen Ehegatten vermieden werden. Die Annahme durch einen Ehegatten allein im Falle des Getrenntlebens laufe dem Bestreben zuwider, dem Kind ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause zu verschaffen.

 

Auch bei der Volljährigenadoption soll wie bei der Annahme eines Minderjährigen möglichst kein Stiefkindverhältnis entstehen. Deshalb soll auch bei der Volljährigenadoption u.a. die Vorschrift des § 1741 Abs. 2 BGB insoweit anwendbar sein, als sie die Annahme durch einen Ehegatten allein nur in Ausnahmefällen zulasse. Die Problematik der Kindesannahme durch einen Ehegatten allein bei einem dauerhaften Getrenntleben der Ehegatten hat der Gesetzgeber also berücksichtigt und anders als im Recht ausländischer Staaten dahin bewertet, dass auch in einer solchen Situation keine Kindesannahme durch einen Ehegatten allein zugelassen werden soll. Diese Grundsätze hat der Gesetzgeber uneingeschränkt auch auf die Volljährigenadoption übertragen wollen.  Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die aus der gesetzlichen Vorschrift des § 1741 Abs. 2 BGB n.F. abzuleitende Rechtsfolge  bestanden nach Auffassung des OLG Hamm nicht. Das Kammergericht Berlin hat bereits eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt einer an das Bestehen der Ehe geknüpften Benachteiligung einer verheirateten Person verneint. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang auf die oben bereits wiedergegebenen Zielsetzungen des Adoptionsgesetzes hingewiesen, eine vollständige Eingliederung des Kindes in die Familie des Annehmenden zu gewährleisten und unerwünschte Stiefkindverhältnisse zu vermeiden. Diese Erwägungen dienen ausschließlich dem Wohl des angenommenen Kindes, dem sich der Gesetzgeber bei der Gestaltung des neuen Rechtsinstituts der Volladoption in erster Linie verpflichtet gefühlt hat. Deshalb stimmt der Senat dem Kammergericht darin zu, dass in der Beschränkung der Möglichkeit der Kindesannahme durch einen Ehegatten allein keine Benachteiligung liegt, die gerade an das Bestehen der Ehe geknüpft ist.

 

Allerdings kommt den Zielsetzungen des Gesetzgebers, die er mit dem Grundsatz der ausschließlichen gemeinschaftlichen Kindesannahme durch Ehegatten verbunden hat, bei der Volljährigenadoption, um die es hier geht, ein deutlich geringeres Gewicht zu. Denn die durch Adoption eines Erwachsenen entstandene Familie kommt als Erziehungsgemeinschaft nicht mehr in Betracht. Sie ist in der Regel nicht als Lebensgemeinschaft, sondern nur als Begegnungs- und möglicherweise als Hausgemeinschaft angelegt (So das Bundesverfassungsgericht). § 1770 Abs. 1 BGB trägt diesem Gesichtspunkt Rechnung, indem die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen nicht auf die Verwandten des Annehmenden erstreckt werden. Dementsprechend kann es bei der Volljährigenadoption nicht mehr darum gehen, das angenommene Kind in den Familienverband des Annehmenden unter Gleichstellung mit weiteren Kindern uneingeschränkt einzugliedern. Gleichwohl ist die Erwägung des Gesetzgebers, auch bei der Volljährigenadoption unerwünschte Stiefkindverhältnisse zu vermeiden und bei dieser Adoptionsform ebenso an dem Grundsatz der ausschließlich gemeinsamen Kindesannahme durch Ehegatten auch im Falle des Getrenntlebens festzuhalten, von sachlichen Erwägungen getragen, die sich im Rahmen des dem Gesetzgeber bei der Neuregelung des familienrechtlichen Rechtsinstituts der Adoption einzuräumenden Gestaltungsspielraums halten.  Nicht berührt wird der Schutzbereich des Grundrechts der Beteiligten auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und damit auf Gestaltung ihrer persönlichen Beziehungen wird nicht eingeschränkt. Aus Art. 2 Abs. 1 GG lässt sich deshalb ebenso wenig wie aus Art. 6 GG ein Anspruch auf eine bestimmte rechtliche Ausgestaltung des Rechtsinstituts der Volljährigenadoption ableiten.

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