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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Domainrecht

Rechtsprechung

Wir präsentieren hier wichtige Entscheidungen zu Domain-Streitigkeiten, die uns auf Grund unserer eigenen Tätigkeit exemplarisch erscheinen. 

Da diese Seiten keine Rechtsberatung ersetzen, empfehlen wir Ihnen vor der Anmeldung/Bestellung einer möglicherweise rechtlich kritischen Domain-Adresse, die geschützt sein könnte, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

 

Landgericht Dresden

Domain-Grabbing

Ein Mann ist wegen "Zwischennutzung" von fremden, bei der DENIC frei gewordenen Internet-Domains vom Landgericht München I wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt worden (04.04.2006, Az.: 33 O 15828/05). Denn das Registrieren, Anbieten und Verwenden einer eingeführten fremden Adresse stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des bisherigen Inhabers gemäß § 826 BGB dar. Die Kammer erläuterte, hier handele es sich um einen besonders dreisten Fall des so genannten "Domaingrabbing". Der Beklagte habe sich erkennbar den Umstand zu Nutze machen wollen, dass die Domain gerade von solchen Nutzern aufgerufen werde, die die Domain nur als solche des Theaters kennen. Seine Vorgehensweise habe das ausschließliche Ziel verfolgt, eine bereits benutzte und gut eingeführte Domain unter Missachtung jeglicher schutzwürdiger und berechtigter Interessen des vormaligen Domaininhabers an seinem Namen und vor allem an seinem guten Ruf für eigene wirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Dabei habe er nicht davor gescheut, pornografische Inhalte zu vermitteln. Es sei dabei nicht wichtig, ob die konkreten Inhalte per se als sittenwidrig zu betrachten seien. Niemand muss es hinnehmen, dass eine Domain, die sowohl aufgrund der konkreten Gestaltung als auch aufgrund einer bereits zuvor erfolgten jahrelangen Benutzung einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen sei, ohne Zustimmung für Inhalte genutzt werde, die geeignet seien, den Ruf negativ zu beeinflussen.

Aktuell: www.hufeland.de

Im Rechtsstreit zwischen zwei Krankenhäusern um die Domain «hufeland.de» hat der Bundesgerichtshof (I ZR 288/02 vom 23. Juni 2005)der Klinik in Thüringen den Vorzug gegeben. Das Hufeland Krankenhaus Bad Langensalza habe den Domainnamen - der auf den als Begründer des Naturheilverfahrens geltenden Arzt Christoph Wilhelm Hufeland zurückgeht - zuerst angemeldet. Die «Hufelandklinik» im baden-württembergischen Bad Mergentheim hatte gegen den Internetauftritt der Kollegen aus Thüringen geklagt.  

Beiden Kliniken stehen zwar die gleichen Rechte an der Verwendung des Namens Hufeland zu. Die baden-württembergische Klinik für Krebskranke hat «Hufeland» als Marke eintragen lassen, während das thüringische Krankenhaus das Schlagwort schon zu DDR-Zeiten verwendet hatte. Deshalb gelte für die Internetanmeldung der Grundsatz «Wer zuerst kommt, mahlt zuerst» . 

Kommentar: Im Grunde genommen ist die Entscheidung nicht allzu spektakulär. Denn das Prioritätsprinzip beherrscht dieses Rechtsgebiet bekanntlich in vielen Konstellationen. Immerhin wird wieder deutlich, dass die Bedeutung von Markeneintragungen überschätzt und wohl auch von Juristen oft fehlinterpretiert wird. 

weltonline.de

Die Axel Springer AG ist im Streit um den Internet-Domainnamen «weltonline.de» vor dem Bundesgerichtshof erfolglos geblieben. Der I. BGH-Zivilsenat entschied, dass die bloße Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname kein unlauteres Verhalten sei. Eine Firma hatte sich den Namen neben vielen anderen registrieren lassen.  Dagegen hatte der Springer-Verlag geklagt, der bekanntlich die Zeitung «Die Welt» herausgibt.

Die Zeitung erschien unter «welt.de» im Internet, die sie dort als «DIE WELT online» bezeichnete. Die beklagte Firma hat zahlreiche Domainnamen reserviert, unter anderem Sachbegriffe, geographische Angaben und mit einem Zusatz versehene Unternehmensbezeichnungen. So hatte sie etwa im Jahr 2000 fast alle gängigen Automarken mit Zusätzen wie «-boerse» registriert. Die Firma will damit nach eigenen Angaben einen Internet-Führer aufbauen.

Der für das Wettbewerbs-, Marken- und Namensrecht zuständige I.  BGH-Zivilsenat sah das anders. Es sei nicht sittenwidrig, wenn derjenige, der einen Namen als erstes reserviert, einen Vorteil habe. Springer sei auf den Domainnamen «weltonline.de» nicht angewiesen, da die Internetseite der Zeitung unter «welt.de» zugänglich sei. (Bundesgerichtshof - I ZR 207/01).

sexquisit.de

LG München - Urteil v. 18. März 2004

17 HK 0 16815/03

Wer eine Domain lediglich registriert, mit ihr aber noch kein Internetangebot adressiert, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr. Er maßt sich auch keinen fremden Namen an. Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG, 12 BGB, 1, 3 UWG scheiden daher aus. Das gilt auch dann, wenn die Domain neben anderen lediglich vorrätig gehalten wird.

Tatbestand kurz: Der Kläger ist Inhaber der Marke "Sexquisit", die beim DPMA für Erotikartikel etc. eingetragen worden ist. Der Beklagte betreibt eine EDV Servicefirma und ist Inhaber der Domain "sexquisit.de", die bei der DENIC eingetragen ist. Unter der Domain des Beklagten war mindestens bis Februar 2004 keine Website adressiert.

Aus den Entscheidungsgründen: Die Klage ist insgesamt als unbegründet abzuweisen, da dem Kläger weder aus §§ 14, 15 MarkenG noch aus §§ 12 BGB, 826 BGB noch aus §§ 1, 3 UWG Beseitigungs- bzw. Schadensersatzansprüche zustehen. Es bestehen weder aus §§ 14, 15 MarkenG noch aus §§ 1, 3 UWG Verzichts- bzw. Schadensersatzansprüche, da es bereits an einer Benutzung der Domain "im geschäftlichen Verkehr" fehlt.

Der Beklagte hat die Domain "sexquisit" unstreitig von 1999 bis mindestens Februar 2004 unbenutzt und zuletzt mit einer so genannten "Baustellen Seite" gehalten. Ab Februar 2004 hat er nach eigenem Vortrag ein privates Diskussionsforum eingerichtet. Beide Formen der "Nutzung" der Domain stellen keine Nutzung im geschäftlichen Verkehr dar.

2. Auch gemäß § 12 BGB besteht kein Beseitigungs- bzw. Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Namensanmaßung.

a) Solange der Beklagte die Domain lediglich reserviert gehalten hat, hatte die Domain nicht einmal eine Adressfunktion, so dass eine Namensanmaßung i.S.d. § 12 BGB von vornherein ausscheidet. Sollte man aber bereits unter der Registrierung eine Namensanmaßung verstehen, so wäre im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beklagte insofern die älteren Namensrechte für sich beanspruchen kann, da er bereits seit 1999 mit seiner Domain lange vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs und Anmeldung der Marke des Klägers eingetragen ist. Wenn mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain Namen in Betracht kommen, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internetadresse grundsätzlich das Prinzip der Priorität (vgl. BGH, NJW 2002, 2031, 2034 shell de). Insoweit hätte der Beklagte die älteren Rechte am Domainnamen.

b) Aus der Benutzungsaufnahme der Domain durch die Einrichtung eines privaten Diskussionsforums ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf Verzicht auf die Domain. Der Beklagte war zunächst berechtigter Inhaber der Domain zum Zeitpunkt der Registrierung, da zu diesem Zeitpunkt kein anderer, auch nicht der Kläger, ein Namensrecht an der Bezeichnung "Sexquisit" hatte. Der Beklagte wird nicht dadurch zum unberechtigten Nutzer eines Namens, dass er unter diesem Namen ein privates Diskussionsforum einrichtet. Als Inhaber der Domain ist er grundsätzlich in der Benutzung der Domain frei, solange er keine Kennzeichenrechte oder älteren Namensrechte verletzt. Durch die Nutzungsaufnahme wird er deshalb nicht grundsätzlich vom ursprünglich berechtigten Inhaber zum nicht berechtigten Inhaber. Solange er die Domain nur privat nutzt, kann er mangels einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr keine Kennzeichenrechte verletzen.

Auch an einer Zuordnungsverwirrung als Interessenbeeinträchtigung gemäß § 12 BGB fehlt es bereits durch die Einrichtung eines privaten Diskussionsforums, das zumindest gibt es keinen Sachvortrag hierzu nicht mit dem Verkaufsangebot und der Darstellung einer gleichnamigen Firma verwechselt werden kann.

Eine Behinderung tritt als privates Diskussionsforum ebenfalls nicht ein: Der Kläger ist bereits durch die erste und berechtigte Registrierung blockiert. Diese Blockade steht solange fort, als der Beklagte nicht auf die Domain verzichtet, unabhängig davon, wie er die Domain nutzt. Im vorliegenden Fall ist die ungewöhnliche Fallkonstellation zu bewerten, dass ein Fantasiename als Domain registriert wurde, bevor irgend jemand diese Fantasiebezeichnung als Name oder Geschäftskennzeichen oder Marke nutzte bzw. für sich selbst beanspruchte. Insoweit unterscheidet sich der Fall grundlegend von der Entscheidung der BGH shell.de a.a.0. Eine ursprünglich berechtigte Registrierung wird nicht allein dadurch unberechtigt, dass ein anderer dieselbe Bezeichnung als Geschäftszeichen oder Firma nutzen will.

3. Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs gemäß § 1 UWG zu.

Zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain konnte der Beklagte noch gar nicht behindern. Erst wenn der Beklagte die Domain zum Verkauf anbieten würde, würde er aus dem Bereich des privaten Gebrauchs heraustreten und sich in den geschäftlichen Verkehr begeben. Hier trägt der Kläger, der dafür darlegungs- und beweisbelastet gewesen wäre, nicht ausreichend vor: Allein die Tatsache, dass der Beklagte vom Landgericht Düsseldorf bereits einmal zur Freigabe einer Domain verurteilt wurde, bedeutet nicht, dass er die hier streitgegenständliche Domain in vorweggenommener Behinderungsabsicht angemeldet hatte. Selbst die bestrittene Tatsache, dass der Beklagte Inhaber zahlreicher Domains sei, würde nicht weiterhelfen: Solange der Beklagte sich mit einer "gehamsterten" Domain nicht in den geschäftlichen Verkehr begibt und er nicht von sich aus an einen potentiellen Interessenten herantritt, kann nicht auf eine Behinderungsabsicht geschlossen werden.

Zum "Domainhandel", müsste substantiiert vorgetragen werden. Weitere Indizien für eine Behinderungsabsicht bestehen nicht. Der Kläger hat auch nichts dazu vorgetragen, dass die Aufnahme des Geschäftsbetriebs unter dem Namen "Sexquisit" bzw. die Markenanmeldung für den Beklagten erkennbar bevor stand und er deswegen die Domain in Behinderungsabsicht für sich habe registrieren lassen. Allein der Zeitablauf, dass der Beklagte die Domain mehrere Jahre vor der Markenanmeldung eintragen ließ, spricht gegen eine solche Behinderungsabsicht.

Ein Anspruch gemäß § 826 BGB besteht nicht. Insbesondere fehlt es an einem Sachverhalt, aus dem auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung geschlossen werden könnte. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Behinderungsabsicht unter 3 verwiesen werden.

schufafreierkredit.de

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil v.  06.11.2003 - 5 U 64/03

Voraussetzung des Verbotstatbestandes aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG ist: Die Marke wird in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmäßig, mithin herkunftshinweisend verwendet. Das Problem, ob Domain-Namen in der Regel eine herkunftshinweisende bzw. unternehmenskennzeichnende Funktion haben und somit in ihrer Verwendung ein Namensgebrauch liegt, ist nach Art und Inhalt des konkreten Domain-Namens und gemäß der bestehenden Verkehrsauffassung zu beurteilen.  Die Nutzung der Domain "schufafreierkredit.de" ist im Ergebnis produktbeschreibend und dient der Bezeichnung einer bestimmten Art von Krediten im Sinne einer "Negativabgrenzung" zu den Darlehensgeschäften, bei denen - wie dies die Regel ist - die Dienstleistungen der SCHUFA in Anspruch genommen werden. Entsprechend versteht der Verkehr die Wendung "schufafrei" oder "ohne schufa" als Kreditgewährung ohne die "üblichen Hindernisse", die sich für Kreditinteressenten mit zweifelhafter Bonität bei seriösen Kreditinstituten auftun.

Mormonen.de (LG Frankfurt a.M. - 27.02.2003 - 2/3 O 536/02)

1. Das Recht aus § 12 BGB steht auch einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu.

2. Unter den Namensschutz des § 12 BGB fallen auch sogenannte Spitznamen einer Person, sofern zwischen dem Spitznamen und der so bezeichneten Person ein Zuordnungszusammenhang besteht.

Maxem. de

Aus der Presseerklärung des Bundesgerichtshofs zum Urteil vom 26. Juni 2003 – I ZR 296/00: Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Träger eines bürgerlichen Namens gegenüber einem Dritten, der denselben Namen als Aliasnamen für seine Internetpräsenz verwendet, beanspruchen kann, dass dieser den Namen nicht als Internet-Adresse benutzt.

Der Kläger war ein Rechtsanwalt mit dem bürgerlichen Namen Werner Maxem. Der Beklagte verwendete "Maxem" seit 1990/91 als Aliasnamen für die Kommunikation in Netzwerken, insbesondere im Internet. Den Aliasnamen hat er aus den Anfangsbuchstaben der Vornamen seines Großvaters, seines Vaters und seines eigenen Vornamens gebildet. Seit 1998 unterhält der Beklagte unter "www.maxem.de" eine private Homepage. Der Kläger wollte sich und seine Anwaltskanzlei unter "maxem.de" im Internet vorstellen. Seine Klage, mit der dem Beklagten die Verwendung des Namens Maxem als E-Mail-Adresse oder generell für eine Homepage untersagt werden sollte, wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Dafür waren zwei Gründe maßgeblich: In der Verwendung des Namens Maxem durch den Beklagten liege kein unbefugter Namensgebrauch, weil es weder zu Verwechslungen noch sonst zu Irritationen über die Zuordnung des Namens komme. Außerdem habe der Beklagte durch die Verwendung von Maxem als Aliasnamen eigene Namensrechte an dem Pseudonym erworben, die seinen Namensgebrauch rechtfertigten.

Der Bundesgerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf und gab der Klage im wesentlichen statt, indem er es dem Beklagten untersagte, den Domain-Namen "maxem.de" zu verwenden. Der BGH sah in der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse einen unbefugten Namensgebrauch, den jeder Träger des Namens Maxem untersagen lassen könne. Eigene Rechte des Beklagten an dem Aliasnamen Maxem hat der BGH verneint. Zwar schütze das Namensrecht auch denjenigen, der ein Pseudonym verwende. Dieser Schutz setze jedoch voraus, dass der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt sei, dass er also mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt habe.

Das Namensrecht des Klägers werde allerdings nicht durch jede Verwendung seines Namens, sondern nur durch die Registrierung als Domain-Name "maxem.de" verletzt, weil er dadurch von einer entsprechenden Nutzung des eigenen Namens ausgeschlossen. Dem Beklagte sei es dagegen unbenommen, für die private Kommunikation im Internet weiterhin den Alias- oder Spitznamen Maxem zu verwenden. Hierdurch werde der Kläger in seinen schutzwürdigen Interessen nicht beeinträchtigt.

Aus den Gründen (Zusammenfassung):

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der Verwendung der Internet-Adresse „maxem.de“ durch den Beklagten ein Eingriff in das Namensrecht des Klägers.

a) Dem Kläger als dem Träger des bürgerlichen (Nach-)Namens „Maxem“ steht an diesem Namen ein Namensrecht aus § 12 BGB zu. Aus diesem Recht kann der Kläger unter anderem gegen jeden unbefugten Gebrauch seines Namens – also gegen jede Namensanmaßung – vorgehen.

b) Lässt ein nichtberechtigter Dritter diesen Namen als Internet-Adresse registrieren, liegt darin eine Namensanmaßung, gegen die der berechtigte Träger dieses Namens aus § 12 BGB vorgehen kann.

aa) Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-Namen, ist darin eine Namensanmaßung, nicht dagegen eine Namensleugnung zu sehen (BGHZ 149, 191, 198 f. – shell.de). Eine – stets rechtswidrige – Namensleugnung würde voraussetzen, dass das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens bestritten würde (Schwerdtner in MünchKomm.BGB, 4. Aufl., § 12 Rdn. 167 u. 170; Weick/Habermann in Staudinger, BGB [1995], § 12 Rdn. 248). Auch wenn jeder Domain-Name aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung als Domain-Name an einem solchen Bestreiten der Berechtigung des Namensträgers.

Anders als die Namensleugnung ist die Namensanmaßung an weitere Voraussetzungen gebunden. Sie liegt nur dann vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 – Universitätsemblem, m.w.N.). In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass diese Voraussetzungen im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse im allgemeinen vorliegen (BGHZ 149, 191, 199 – shell.de).

bb) Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nichtberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung (vgl. Weick/Habermann in Staudinger aaO § 12 Rdn. 262). Hierfür reicht aus, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist dagegen, dass es zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt (vgl. BGHZ 124, 173, 181 – röm.-kath.). Eine derartige Identifizierung tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den (bürgerlichen) Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts. Zwar wiegt diese Verwirrung über die Identität des Betreibers für sich genommen nicht besonders schwer, wenn sie durch die sich öffnende Homepage rasch wieder beseitigt wird. Aber auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht für die Namensanmaßung aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird.

Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt. Denn die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse kann nur einmal vergeben werden. Jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens hat das berechtigte, in der Regel mit einer größeren Zahl gleichnamiger Namensträger geteilte Interesse, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am meisten verwendeten Top-Level-Domain „.de“ im Internet aufzutreten. Zwar muß jeder Namensträger hinnehmen, dass ein anderer Träger dieses Namens ihm zuvorkommt und den Namen als Internet-Adresse für sich registrieren läßt. Er braucht aber nicht zu dulden, dass er aufgrund der Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird.

2. Der Gebrauch des Namens „Maxem“ in der beanstandeten Internet-Adresse „maxem.de“ ist unbefugt, weil dem Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen. Der Umstand, dass der Beklagte den Namen „Maxem“ seit einigen Jahren im Internet und zuvor in anderen elektronischen Netzwerken als Aliasnamen benutzt, führt nicht zu einer eigenständigen namensrechtlichen Berechtigung, die den Beklagten gegenüber dem Kläger als Gleichnamigen ausweisen würde.

Hierfür wäre erforderlich, dass der Beklagte mit dem Aliasnamen Verkehrsgeltung erlangt hätte, vergleichbar mit einem Schriftsteller oder Künstler, der unter einem Pseudonym veröffentlicht oder in der Öffentlichkeit auftritt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.

a) Im Schrifttum ist umstritten, ob dem Decknamen oder Pseudonym schon mit der Aufnahme der Benutzung ein eigenständiger Namensschutz zukommt oder ob ein solcher Schutz voraussetzt, dass der Namensträger unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt. Diese Frage ist mit einem Teil des Schrifttums im letzteren Sinne zu beantworten (vgl. Weick/Habermann in Staudinger aaO § 12 Rdn. 22; Schwerdtner in Münch-Komm.BGB aaO § 12 Rdn. 47; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 12 Rdn. 28; a.A. Krüger-Nieland in RGRK, BGB, 12. Aufl., § 12 Rdn. 31; anders wohl auch Bamberger in Bamberger/Roth, BGB, § 12 Rdn. 21). Auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist ein umfassender Namensschutz für einen Künstlernamen nur in Fällen gewährt worden, in denen sich dieser Name im Verkehr durchgesetzt hatte (RGZ 101, 226, 228 f. – 4 Uessems; BGHZ 30, 7, 8 f. – Caterina Valente).

Stünde jedem Decknamen sofort mit Benutzungsaufnahme ein namensrechtlicher Schutz zu, würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzes derjenigen Namensträger führen, die für ihren eigenen bürgerlichen Namen Schutz beanspruchen. Denn dann könnte der Träger des Aliasnamens gegenüber Trägern desselben bürgerlichen Namens bereits mit Aufnahme der Benutzung die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen für sich in Anspruch nehmen. Dadurch würde der Namensschutz erheblich beeinträchtigt, weil jeder Nichtberechtigte sich auf den Standpunkt stellen könnte, er verwende nicht einen fremden Namen, sondern einen eigenen Aliasnamen.

b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Beklagte sich mit dem Namen „Maxem“ im Verkehr durchgesetzt hätte. Auch seinem Vorbringen lässt sich eine Verkehrsdurchsetzung nicht entnehmen. Der Beklagte verwendet diesen Namen allein für seinen Internetauftritt; dort kommt dem Namen mehr die Funktion eines Spitznamens als die eines den bürgerlichen Namen verdrängenden Pseudonyms zu. Der Beklagte trägt selbst vor, dass es in der „Cybergemeinde“ weitgehend üblich sei, statt des eigenen Namens einen Alias- oder Spitznamen zu verwenden.

3. Der Unterlassungsanspruch des Klägers bezieht sich indessen allein auf die Verwendung des Namens „Maxem“ als Internet-Adresse unter dem Top-Level-Domain „.de“.  Nur insoweit wird der Kläger in seinen schutzwürdigen Interessen berührt, weil ihm durch die Registrierung seines Namens als Internet-Adresse zugunsten des Beklagten dieser Namensgebrauch streitig gemacht wird. Mit dem Verbot, den Domain-Namen „maxem.de“ zu benutzen, ist gleichzeitig die Verwendung von E-Mail-Adressen untersagt, die sich aus dieser Internet-Adresse ableiten (z.B. „maxem@maxem.de“). Dagegen besteht keine Veranlassung, dem Beklagten den Gebrauch des Namens „Maxem“ in anderer Form zu untersagen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Interessen des Klägers berührt sein sollen, wenn der Beklagte beispielsweise die E-Mail-Adresse „maxem@lach.de“ verwendet.

 

Shell.de

Selbst der eigene Name garantiert noch lange nicht, dass er auch als "Domain", d.h. Internetadresse, unangefochten von Rechten Dritter eingesetzt werden kann.

Der Mineralölkonzern Deutsche Shell hat in einem Rechtsstreit um die Internet-Adresse vor dem Bundesgerichtshof (BGH, Az: I ZR 138/99) einen Erfolg gegen den Münchener Privatmann Andreas Shell errungen. Dieser darf den bislang für ihn registrierten Domain-Namen www.shell.de nicht mehr verwenden, entschied der Senat in einem Grundsatzurteil. Dagegen stehe der Deutschen Shell GmbH kein darüber hinaus gehender Anspruch zu, diesen Domain-Namen übertragen zu bekommen. Nach Auffassung des BGH, sei ein solcher Anspruch auf Übertragung einer Internet-Adresse generell abzulehnen. Denn einem Dritten könne "ein gleich gutes oder noch besseres Recht zustehen". Der BGH bestätigte damit im Wesentlichen die vorliegende Entscheidung des OLG München. Das Verbot der Nutzung von "shell.de" durch den privaten Namensträger begründete der BGH damit, dass auch die private Verwendung einer Internet-Adresse das Namensrecht eines gleichnamigen Unternehmens verletzen könne. Da ein Domain-Name nur einmal vergeben werden könne, sei der Deutschen Shell GmbH die Möglichkeit genommen, Internet-Nutzer "auf einfache Weise" über ihr Unternehmen zu informieren. Ein großer Teil des Publikums suche Informationen im Internet durch Eingabe des Namens des jeweiligen Unternehmens als Internet-Adresse. Die Marke "Shell" habe zudem eine "überragende Bekanntheit". Dagegen könne es dem bisherigen Domaininhaber Andreas Shell "grundsätzlich nicht verwehrt werden, seinen eigenen Namen für einen Internet-Auftritt zu verwenden", hieß es weiter. In diesem Fall müsse er aber für seine Domain einen differenzierenden Zusatz wählen. 

Die Interessen der Parteien seien nach Auffassung des Gerichts im Streitfall "von derart unterschiedlichem Gewicht", dass ausnahmsweise die Prioritätsregel

 "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" 

nicht angewendet werden könne. Damit werde vermieden, dass eine Vielzahl von Kunden, die sich für das Angebot des Unternehmens Shell interessieren, die Homepage der Privatperson aufrufen. 

Hier die Leitsätze:

a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.

b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.

c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain- Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.

d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, dass es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.

e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.

Vgl. aber LG Paderborn aus dem Jahre 1999 : 4 O 228/991. Ein Unternehmen hat gegenüber einer Familie im Falle eines gleichlautenden Namens kein Anspruch auf Freigabe der Internet-Domain aus § 12 BGB, sofern es sich nicht um ein Unternehmen mit Verkehrsgeltung handelt. Wenn sich beide Namensrechte gleichrangig gegenüber stehen gilt das Prioritätsprinzip, d.h. der Ersteingetragene besitzt das Recht.

Aber auch das beantwortet nicht die Frage, ob eine Privatperson gegenüber einem Unternehmen nicht Vorrang genießt im Blick auf das Namensrecht, wenn das Unternehmen zwar einen Eigennamen, nicht aber das den vollen Unternehmensnamen als Domain einsetzt. 

Mit anderen Worten: Die Gleichrangigkeit von Namensrechten bleibt ein Problem. 

autovermietung.com 

Aus den Gründen:Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Domain "autovermietung.com" aus §§ 1, 3 UWG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Behinderung; ebenso steht der Klägerin gegen die Beklagten kein Anspruch auf Einfügung eines Links in einem noch einzurichtenden Portal mit Hinweis auf ihren Geschäftsbetrieb zu... Zunächst war von Bedeutung, dass mit der Beschreibung "Autovermietung" der Tätigkeitsbereich der Klägerin und der Beklagten zu 2 nicht abschließend beschrieben ist, sondern dass gerade im Bereich der gewerblichen Mietwagenvermittlung weitere beschreibende Kennzeichnungen vorhanden sind. Hierbei sind insbesondere der umgangssprachlich noch immer bedeutsame Begriff des "Autoverleihs" anzuführen, der nach eigener Kenntnis der Kammer weit verbreitet ist. Auch die Begriffe "Leihwagen" oder "Mietwagen" sind im Zusammenhang mit Autovermietungen weit verbreitet, so dass schon aus diesem Grund eine maßgebliche Kanalisierung der Verbraucherkreise durch die Verwendung der Domain "autovermietung.com" nicht zu erwarten ist. Dies ist ein erheblicher Unterschied etwa zu der Domain "mitwohnzentrale.de", da hier weitere schlagwortartige Begriffe, die das Angebot ebenso zutreffend beschreiben, nicht ohne weiteres vorstellbar sind...Eine Internet-Nutzer, der Auskunft über die Firma Siemens sucht, wird keine beschreibende Domainbezeichnung eingeben, sondern zunächst versuchen, unmittelbar unter der Domain "siemens.de" fündig zu werden. Aus dem gleichen Grund - der in weiten Teilen der Verkehrskreise bekannten marktführenden Firmen der gewerblichen Autovermietung - wird ein Internet-Nutzer, der die streitgegenständliche Domain aufruft und feststellt, dass er zur Homepage der Beklagten zu 2 durchgeschaltet wurde, seine Suche nach weiteren Angeboten nicht beenden, da er nicht davon ausgeht, dass es sich bei der Firma Europcar um den einzigen Anbieter von Mietwagen handelt.

Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst Inhaberin von zahlreichen Domains ist, die nur zum Teil einen Bezug zu der Firmenbezeichnung der Klägerin aufweisen. Aus den von der Beklagten zu 1 vorgelegten Anlagen B 1 und B 2 wird ersichtlich, dass eine wettbewerbswidrige Störung der Chancengleichheit durch Benutzung der verfahrensgegenständlichen Domain durch die Beklagte zu 2 nicht zu befürchten steht...

bandit. de

Das Kammergericht Berlin stellt in seinem Urteil vom 05.02.2002 (5 U 178/01) zur Domain "bandit. de" fest, dass zwischen der Marke "Bandit" für Motorradzubehör einerseits und der Internet-Domain "bandit.de" als Begriffsportal für Domain-Sharing andererseits  mangels Branchennähe keine Verwechslungsgefahr besteht. Nicht sittenwidrig für sich genommen sei die  Registrierung einer Vielzahl von beschreibenden Begriffs-Domains als Begriffs-Internetportal mit der Möglichkeit der Nutzung der jeweiligen Domains im Wege des Domain-Sharings gegen Lizenzgebühr. Sittenwidrig sei die Domainregistrierung nur dann, wenn der Zweck der Registrierung darin besteht, Dritte zu behindern bzw. zur Zahlung zu veranlassen, wenn dabei ein eigenes Interesse des Reservierenden nicht greifbar ist. Die Sittenwidrigkeit ist damit ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Anmeldung der Domain nicht bewusst in Kenntnis der fremden Marke erfolgte. 

presserecht.de

Der BGH zu der Zulässigkeit von Gattungsbegriffen.

Leitsätze:

a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.

b) Zur Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.

Aus den Gründen: Nach der viele Jahre bestehenden und nicht in Zweifel gezogenen Praxis der für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain "de" zuständigen DENIC gelten für die Registrierung von Gattungsbegriffen keine besonderen Regeln; allein maßgebend ist das Prioritätsprinzip. Aufgrund dessen weiß der normale Internet-Nutzer, dass er bei der "gegriffenen" Eingabe des Gattungsnamens Presserecht nicht sicher sein kann, auf eine staatliche oder universitäre Einrichtung zu stoßen, die sich wissenschaftlich auf dem Gebiet des Presserechts betätigt, oder eine sonstige Institution, die in wettbewerbsneutraler Weise allgemeine Informationen zum Thema Presserecht anbietet. Ihm ist vielmehr klar, dass er dann, wenn er unter Verzicht auf den Einsatz einer Suchmaschine nähere Informationen über ein bestimmtes, ihn interessierendes Rechtsgebiet unter Eingabe des diese Rechtsmaterie näher beschreibenden Gattungsbegriffs sucht, auch zu dem Informationsangebot eines Website-Betreibers gelangen kann, der sich gewerblich (etwa ein Fachverlag) oder freiberuflich mit dieser Materie befasst und an der Herstellung eines geschäftlichen Kontakts zu dem Internet-Nutzer interessiert ist. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Anlass, sich mit Fragen aus einem bestimmten Rechtsgebiet näher zu befassen, häufig einzelfallbezogen (etwa: Prüfung eines Gegendarstellungsanspruchs anlässlich eines bestimmten Presseartikels) ist und es daher dem Internet-Nutzer, der das geschilderte Suchverhalten an den Tag legt, gerade darauf ankommen kann, konkrete Hilfestellung, etwa durch einen auf dem Gebiet des Presserechts tätigen Rechtsanwalt, zu erhalten. Deshalb wird es einen durchschnittlichen Nutzer nicht irritieren, wenn er unter dem Domain-Namen "www.presserecht.de" auf eine Homepage stößt, die auch Informationen über eine einzelne Anwaltskanzlei enthält (in diesem Sinne Heskamp, Anmerkung zu dem angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs, BRAK-Mitt. 2002, 189, 190; Hoß, AnwBl. 2002, 377, 380; a.A. Schneider, MDR 2000, 133, 137 f; Müller, WRP 2002, 160, 163)... So der BGH in seinem Beschluss vom 25.11.2002

Fazit: Allein die Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domain ist noch nicht unzulässig bzw. wettbewerbswidrig. Vgl. weiterhin dazu die Entscheidung des LG München, Urteil v. 28.09.2000, Az. 4 HK O 13251/00

schuhmarkt.de

Dazu das OLG Hamburg (Urteil vom 24.07.2003, Az 3 U 154/01):

Bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr reicht der Domain-Name allein nicht aus: Auch der Inhalt der Homepage muss  hinzugezogen werden. Die Registrierung einer Gattungsdomain stellt allein für sich keine Wettbewerbsbehinderung dar. Das ist allgemeine Meinung gemäß der Entscheidung "mitwohnzentrale".

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