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Denic

 

 

Denic e.G.

Aufgaben

Registrierung

Denic-Richtlinien

Die DENIC ist seit Ende 1996 eine eingetragene Genossenschaft mit Sitz in Frankfurt am Main. Unternehmen und Organisationen, die Domains für Dritte verwalten und sich ebenfalls den Prinzipien der Selbstregulierung und Dienstleistung für die Internet Community verpflichtet fühlen, werden von der Denic ausdrücklich eingeladen, die Mitgliedschaft in der DENIC zu erwerben.

Tätigkeiten

- Betrieb der Domain-Datenbank für die Top Level Domain .de

- Betrieb des Nameserverdienstes für die .de-Zone

- Bereitstellung von Informationsdiensten wie whois

- Durchführung des ENUM-Testbetriebs für den deutschen Rufnummernraum

- Einrichtung von DISPUTE-Einträgen in Domainstreitfällen

- Unterstützung von Domaininhabern bei Fragen und Problemen durch eine Hotline

- Mitgestaltung der organisatorischen und technischen Weiterentwicklung des Internets in Zusammenarbeit mit internationalen Gremien (z. B. ICANN, CENTR, IETF).

 

Wer im Rahmen eines Web-Hosting-Vertrags eine eigene Domain registrieren lassen will, lässt den Provider als Vertreter gegenüber der DENIC e. g. handeln. Der Vertrag besteht also zwischen dem Kunden und der DENIC, die Internet Domains unterhalb der deutschen Top-Level Domain .de. registriert.

Im Einzelnen dazu die  

DENIC-Richtlinien >>

Was gilt hinsichtlich der DENIC während des Streits mit einem Domaininhaber, der Ihrer Auffassung nach zu Unrecht die Domain besitzt?

Während des Streit mit einem Domaininhaber  kann die DENIC die streitbefangene Domain mit einem Dispute-Eintrag (früher WAIT) versehen. Das führt dazu, dass der Domaininhaber die Domain nicht auf einen Dritten übertragen kann und verhindert, dass er sich der Auseinandersetzung mit Ihnen entzieht. Eine Übertragung der Domain auf Sie bleibt möglich. Außerdem gewährleistet der Dispute-Eintrag, dass Sie automatisch neuer Domaininhaber werden, wenn der bisherige Domaininhaber die Domain freigibt. Damit trägt die DENIC insbesondere der Tatsache Rechnung, dass Gerichte sich weigern, den Domaininhaber zur Übertragung der streitgegenständlichen Domain zu verurteilen, und ihn statt dessen lediglich zur Freigabe verpflichten.

Der Eintrag muss beantragt werden. Wichtig ist, dass Sie die Auseinandersetzung mit dem Domaininhaber führen und Belege beifügen, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Ihnen an der Domain ein Recht zusteht. Da die DENIC keine Prüfung durchführt, müssen Sie insoweit keinen umfassenden Beweis erbringen. 

Geeignete Unterlagen, aus denen sich Ihre Rechte ergeben können, sind vor allem Markenurkunden und Handelsregisterauszüge, bei einem Familiennamen die Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses.

smcheckico.gif (1689 Byte)Gerade weil der Dispute-Eintrag einen erheblichen Eingriff in die Dispositionsgewalt des Domaininhabers darstellt, ist der Dispute-Eintrag befristet auf ein Jahr und wird danach ohne besondere Vorankündigung automatisch aufgehoben. Außerdem sind Sie verpflichtet der Denic mitzuteilen, wenn Ihre Auseinandersetzung mit dem Domaininhaber beendet ist.  Die Domain kann dann wieder auf Dritte übertragen werden, und auch rücken Sie im Falle der Domainfreigabe nicht mehr automatisch als Inhaber nach. Unter Umständen ist also eine Verlängerung rechtzeitig zu beantragen. Der Dispute-Eintrag ist übrigens kostenfrei.

Da wir selbst gerne im und mit dem Internet arbeiten, weil es eine hohe Informationsdichte hat und zugleich unsere Arbeit effizienter macht, befassen wir uns auch gerne mit allen Rechtsproblemen, die mit dieser Technologie entstehen. Wir sind aufgeschlossen gegenüber technischen Innovationen und auch bereit, uns auf juristisches Gelände zu wagen, das noch nicht durch eine detaillierte Rechtsprechung markiert ist.

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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - Email

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:19.10.2009