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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Cybermobbing

Schule - Beruf 

Gewalt im Netz

Inzwischen ist auch die Politik für das Thema "Mobbing in der Schule" sensibilisiert. 2018 werden in diversen Zusammenhängen Mittel bereitgestellt, um Schulen mehr Möglichkeiten zu geben, Mobbing einzudämmen. Prophylaxe ist gut, aber mitunter sind rechtliche Überprüfungen notwendig. Wir beobachten auch, dass der Druck über die Einschaltung eines Anwalts mitunter Probleme effektiver löst als ständige Auseinandersetzungen zwischen den diversen Konfliktparteien.

Verwaltungsgericht GelsenkirchenCybermobbing Schule

"Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Internetbeleidigungen unmittelbar auf den Schulbetrieb auswirken. Sie stehen weder räumlich noch zeitlich in einer Beziehung zur Schule." So konstatierte es das VG Gelsenkirchen am 20.10.2010 (Bild links). Wenn es in dem seinerzeit zur Entscheidung stehenden Fall so gewesen sein mag, ist das hier nicht zu erörtern. Dass Internetaktivitäten eng an das schulische Leben gekoppelt sind und quasi eine gemischt real-virtuelle Sphäre bilden, weiß jeder Schüler inzwischen. Die unterschiedlichen Publizitätsgrade von Mitteilungen in Communities, auf Foren etc. schaffen erhebliche Gefahren und werfen die Frage auf, wie man sich dagegen effektiv wehrt, wenn die eigene Person diskreditiert wird. Cybermobbing ist ein Netzphänomen, aber die Mittel des Rechts unterscheiden sich nicht von denen, die auch in Konstellationen jenseits des Netzes ihre Anwendung finden. Im Netz kann nur das Problem sehr virulent werden, dass die Urheberschaften von inkriminierten Äußerungen oft schwer zu ermitteln sind. Wir haben hier einige Erfahrung in einigen sehr massiven Fällen gewonnen, in denen es um die Veröffentlichung von massiven Beleidigung, mehr oder minder pornografischen Darstellungen und ähnlichen Anwürfen auf die Persönlichkeit ging. 

Das im Grundgesetz geregelte allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt die Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre bzw. deren Grundbedingungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft es auch das Recht auf Selbstbestimmung im Bereich der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts . Dieses Grundrecht des Einzelnen, selbst über die Verwendung seines Namens im Zusammenhang mit Meinungsäußerungen in der Öffentlichkeit zu bestimmen, steht auch Lehrern im Verhältnis zu den Schülerinnen und Schülern ihrer Schule zu. Sie können diese Achtung von jedem anderen am Schulleben Beteiligten verlangen. Der Umstand, dass die (scheinbar) anonymen Kommunikations- und Äußerungsformen im Internet es als besonders verlockend erscheinen ließen, Lehrkräfte als „digitales Freiwild“ anzusehen, ändert hieran nach dem VG Hannover (2007) nichts. Die ohne Wissen und Genehmigung der Betroffenen vorgenommene Verbreitung der Namen von Lehrern  in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Seite im Internet, die von diesen Lehrkräften gegen deren Willen ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das ihnen tatsächlich nicht zukommt und von ihnen als beleidigend empfunden wird, ist nach dem VG Hannover (2007) eine schwer wiegende Pflichtverletzung. Das kann Ordnungsmaßnahmen begründen. Das gilt nach dem Gericht insbesondere dann, wenn sich mehrere Schüler gemeinschaftlich daran beteiligen und damit rechnen müssen, dass diese Lehrkräfte anschließend im Bereich der Schulöffentlichkeit der Lächerlichkeit und dem Gespött anderer ausgesetzt werden. Hierdurch könne das für ein funktionierendes Schulleben unverzichtbare Vertrauensverhältnis zwischen den verschiedenen Beteiligten in einer Schule nachhaltig beschädigt werden.

Cybermobbing Betrieb

Ein Arbeitnehmer darf nach dem Arbeitsgericht Hagen (2012), vor dem wir auch schon Mandanten vertreten haben, regelmäßig darauf vertrauen, dass diffamierende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen nicht nach außen getragen werden. Er ist nicht gehalten von seinem Arbeitgeber und von seinen Kollegen nur positiv zu denken und sich in seiner Privatsphäre ausschließlich positiv über sie zu äußern. Diesen Schutz der Privatsphäre und auch der Meinungsfreiheit kann jedoch nicht der Arbeitnehmer für sich in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit aufhebt, wenner ehrverletzenden Äußerungen auf die Pinnwand bei Facebook postet, auf die auch betriebsangehörige "Freunde" Zugriff haben, so dass die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerungen wahrzunehmen, ihm zurechenbar wird.

Wichtig ist es, sich schnell zu wehren, um erstens dem Angreifer deutlich zu machen, dass er auf einen für ihn unangenehmen Widerstand stößt und zweitens die Verbreitung solchen Materials einzudämmen. Kontaktieren Sie uns, schildern Sie Ihr Problem und wir melden uns umgehend. 

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Wichtiges Links zum Schutz vor Cybermobbing

Kriminalpolizei

Die Stadt Bonn bietet auch eine Anlaufstelle im Amt für Kinder, Jugend und Familie an. Dort gibt es auch eine Reihe von weiteren Links. 

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