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Abmahnung

 

Die US-Bildagentur Getty mahnt Betreiber deutscher Websitzes ab, weil sie Fotos illegal veröffentlichen. Das kann teuer werden. Von 2000 Euro pro Foto ist bei Spiegel online die Rede. Alleine zu erklären, man habe die nicht lizensierten Bilder nicht online gestellt, reicht als Erklärung nicht aus. Die uns aus diversen Verfahren bekannte Anwaltskanzlei, die mit der Abmahnung befasst ist, verlangt für diese Tätigkeit vom Abgemahnten ein Honorar. Welche Regeln gelten hier? 

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Bilder aus Kochbüchern

Welche Risiken Website-Betreiber tragen, macht diese Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg 5 U 165/06 deutlich: 

Der Kläger erstellte Speisefotografien von Gerichten. Diese Rezepte veröffentlichte der Kläger und seine Ehefrau zusammen mit den passenden Fotographien der zubereiteten Gerichte kostenfrei unter der URL. Die Beklagte betrieb unter der URL www.chefkoch.de ebenfalls eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung. Von dem Kläger hergestellte Lichtbilder wurden ohne sein Wissen und seine Zustimmung genutzt und von Dritten auf die Seite des Beklagten  eingestellt worden sind. Der Kläger hielt das für als urheberrechtswidrig. Er verlangte von den Beklagten Unterlassung sowie Schadensersatzleistung. Gegenüber ihrer Inanspruchnahme auf Unterlassung aus §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG konnten sich die Beklagten nicht auf die Privilegierung des Diensteanbieters für fremde Informationen gemäß § 10 TMG berufen. Denn diese Vorschrift erfasst nach dem OLG Hamburg nur Schadensersatzansprüche, findet jedoch auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Dies hat der BGH zu der inhaltsgleichen Vorgängernorm (§ 11 Satz 1 TDG) ausdrücklich festgestellt. An dieser inzwischen gefestigten Rechtsprechung ist festzuhalten. Dementsprechend findet insoweit die Vorschrift aus § 7 Abs. 2 TMG keine Anwendung, da auch die §§ 8, 9 TMG nicht einschlägig sind. Im Ergebnis wirkt sich diese Rechtsprechung aber auch deshalb nicht entscheidend aus, weil die Beklagten ohnehin gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Vorschriften verantwortlich sind.

Oberlandesgericht Hamburg

Oberlandesgericht Hamburg 

Ausschlaggebend war folgendes Kriterium: Dabei bleibt dem Nutzer zwar nicht verborgen, dass die Rezepte ganz bzw. überwiegend nicht von dem Betreiber der Seite entwickelt, sondern von anderen Kochbegeisterten eingestellt worden sind. Gleichwohl stellen diese Kochrezepte den „redaktionellen Kerngehalt" des gesamten Seitenauftritts dar, für den die Beklagten als Anbieter stehen und für den sie im Außenverhältnis verantwortlich sind. Das Gesamtgepräge der Seite www.chefkoch.de unterscheidet sich grundlegend etwa von Internet-Marktplätzen, Foren oder Chatrooms, bei denen es - trotz anbieterveranlasster Werbungen und Bei-Informationen – ersichtlich nur bzw. in erster Linie um Drittinhalte geht. Letztlich lassen sich die Beklagten die materiellen Inhalte ihrer Seite lediglich (freiwillig) durch dritte Personen gestalten, während sie hieraus den kommerziellen Nutzen ziehen.

Fazit: Das Landgericht hatte die Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Unterlassung sowie zur Leistung von Schadensersatz verurteilt.

Rezepte Kochbuch BGH RechtsanwaltDer Bundesgerichtshof hat dann auch zu dem Problem Stellung genommen: Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Maßgeblich ist für die Bewertung eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände.

Diese Haftung gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen, vgl. BGH vom 12.11.2009 (marions-kochbuch.de). Die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet ist nach dieser Entscheidung des BGH eine Werknutzung durch denjenigen, dem die Veröffentlichung als eigener Inhalt zuzurechnen ist. Insbesondere ist Werknutzer, wer hochgeladene Inhalte erst nach einer Kontrolle freigibt und dann zum Abruf bereithält. 

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