Zum Bedarf und
zur Dauer des Betreuungsunterhalts hat der Bundesgerichtshof im Juli 2008
(Urteile vom 16. Juli 2008 XII ZR 109/05) eine Entscheidung
getroffen, die möglicherweise hilft, bestehende Unklarheiten bei der
Frage, was denn nun billig ist, zu lösen:
Es geht um den Anspruch auf
Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs.
2 BGB).
Fallkonstellation: Die 1968 geborene Klägerin
und der 1962 geborene Beklagte lernten sich kennen, als die Klägerin von
ihrem früheren Ehemann getrennt lebte und ihren im März 1995 geborenen
ehelichen Sohn versorgte. Als die Klägerin von dem Beklagten schwanger
war, zogen die Parteien zusammen; im Dezember 1997 wurde ihre gemeinsame
Tochter geboren. Ein weiteres gemeinsames Kind wurde im Januar 2001
geboren. Die Parteien trennten sich im Juni 2002. Seit Februar 2004 hat
die Klägerin einen neuen Freund. Der Beklagte ist seit Oktober 2004 mit
einer neuen Partnerin verheiratet.
Der Bundesgerichtshof hat zu zwei
umstrittene Rechtsfragen Stellung genommen, die sich auf die Höhe des
Unterhaltsbedarfs und auf die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt
auswirken.
1. Zur Bedarfsbemessung:
Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim nachehelichen Unterhalt allgemein
nach den fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1
BGB; vgl. insoweit BGH FamRZ 2008, 968), wird also vom beiderseitigen
Einkommen der geschiedenen Ehegatten abgeleitet. Der
nacheheliche Betreuungsunterhalt stellt den Unterhaltsberechtigten
allerdings nur so, wie er stünde, wenn er selbst
voll arbeiten könnte. Die Differenz zu den – auch vom
Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten abgeleiteten
– ehelichen Lebensverhältnissen sichert hingegen nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Aufstockungsunterhalt (§ 1573
Abs. 2 BGB).
Beim Anspruch
auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes
richtet sich der Unterhaltsbedarf nach ihrer eigenen Lebensstellung (§§
1615 l Abs. 2 und 3, 1610 Abs. 1 BGB). Auch dieser Anspruch stellt die
Unterhaltsberechtigte so, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht
geboren wäre. Hatte die unterhaltsberechtigte Mutter vor der Geburt
eigene Einkünfte, bemisst sich ihr Unterhaltsbedarf nach diesen Einkünften,
allerdings nicht über die Hälfte des Einkommens des
Unterhaltspflichtigen hinaus. War die Mutter des gemeinsamen Kindes –
wie hier – geschieden und hatte sie wegen der Betreuung eines ehelichen
Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann, richtet
sich ihre Lebensstellung und somit ihr Bedarf für den Unterhaltsanspruch
gegen den Vater des später nichtehelich geborenen Kindes nach diesem
Unterhaltsanspruch. Umstritten war, ob
sich bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor
der Geburt des Kindes die für den späteren Unterhaltsbedarf
ausschlaggebende Lebensstellung auch aus einem höheren Einkommen des
nichtehelichen Lebenspartners ergeben kann. Das Oberlandesgericht hatte
dies angenommen, weil die Parteien schon vor der Geburt des Kindes
zusammengezogen waren und die Klägerin durch das Zusammenleben eine
entsprechende – vom Einkommen des Beklagten abgeleitete –
Lebensstellung erworben habe. Der Bundesgerichtshof sah das anders. Im
Unterschied zur Ehe ergeben sich allein aus einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft (ohne Kind) keine Unterhaltsverpflichtungen. Sollten
die Parteien seinerzeit also zusammen von dem Einkommen des Beklagten
gelebt haben, lägen darin freiwillige Leistungen, die der Beklagte vor
Beginn des Mutterschutzes jederzeit hätte beenden können. Eine
nachhaltige Lebensstellung konnten diese tatsächlichen Umstände nicht
begründen, sodass es bei der Lebensstellung nach der Höhe des
Unterhaltsanspruchs gegen den geschiedenen Ehegatten verblieb.
2. Zur Dauer
des Betreuungsunterhalts: Nachdem das Bundesverfassungsgericht
die frühere Regelung für verfassungswidrig und nur noch bis zum
Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für anwendbar erklärt hatte
(BVerfG FamRZ 2007, 965), hat der Gesetzgeber den Unterhaltsanspruch des
betreuenden Elternteils neu geregelt. Lediglich für Unterhaltsansprüche,
die vor dem 1. Januar 2008 fällig geworden waren, gilt nach §
36 Nr. 7 EGZPO das frühere Recht weiter.
Das bis Ende 2007 geltende Recht sah für
den nachehelichen Betreuungsunterhalt in § 1570 BGB a.F. einen zeitlich
unbegrenzten Anspruch vor, der von der Rechtsprechung sehr weitgehend,
aber auch sehr pauschaliert in Sinne eines Altersphasenmodells
ausgelegt wurde. Bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des
Kindes musste der betreuende Elternteil nicht arbeiten und hatte einen
vollen Unterhaltsanspruch. Danach, bis zur Vollendung des 15.
Lebensjahres, sollte nur eine halbschichtige Tätigkeit zumutbar sein und
der Unterhaltsanspruch nur wegen des restlichen Unterhaltsbedarfs
fortbestehen. Für den Betreuungsunterhalt der Mutter des nichtehelich
geborenen Kindes sah das Gesetz nur einen zeitlich begrenzten
Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres vor, der nur
dann verlängert werden konnte, wenn es grob unbillig gewesen wäre, den
Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
Die für Unterhaltsansprüche ab Januar
2008 geltende gesetzliche Neuregelung hat den nachehelichen
Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) und den Betreuungsunterhalt der Mutter
eines nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) auch zur Dauer
einander weitgehend angeglichen. Allerdings kann danach in beiden Fällen
zunächst nur für die Dauer von mindestens drei
Jahren nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangt werden.
Verlangt der betreuende Elternteil aus Billigkeitsgründen Unterhalt über
diese Dauer hinaus, muss er die Gründe dafür darlegen und beweisen, was
eine individuelle Beurteilung der Verhältnisse erfordert.
Gründe, die für eine Verlängerung des
Betreuungsunterhalts sprechen können, ergeben sich zunächst nach den
insoweit wortgleichen Vorschriften der §§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1615
l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB aus kindbezogenen Gründen, wobei die Belange
des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen
sind. Insoweit darf aus verfassungsrechtlichen Gründen und wegen der
identischen gesetzlichen Regelung nicht zwischen ehelich und nichtehelich
geborenen Kindern differenziert werden.
Daneben können aber auch elternbezogene
Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Beim
nachehelichen Betreuungsunterhalt sieht § 1570 Abs. 2 BGB dies ausdrücklich
vor und verweist dabei auf die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit
in der Ehe sowie deren Dauer. Auch die gesetzliche Regelung zum
Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes schließt
dies nicht aus, indem es eine Verlängerung "insbesondere" aus
kindbezogenen Gründen vorsieht. Daraus und aus dem Schutz der Familie in
Art. 6 Abs.1 GG lässt sich entnehmen, dass sich die Möglichkeit zur Verlängerung
des Betreuungsunterhalts der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes
aus elternbezogenen Gründen um so mehr der Verlängerungsmöglichkeit
beim nachehelichen Betreuungsunterhalt annähern kann, als die Beziehung
der Eltern einer Ehe vergleichbar war, also bei längerem Zusammenleben
oder bei einem gemeinsamen Kinderwunsch.
Ferner hat der Bundesgerichtshof auf
einen weiteren Gesichtspunkt hingewiesen, der ebenfalls für einen verlängerten
Anspruch spricht und im Gegensatz zu den zuvor genannten Umständen möglicherweise
nach dem Alter des Kindes generalisiert werden kann. Selbst wenn ein Kind
im Kindergarten volltags betreut wird, führt dies nämlich noch nicht
notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden
Elternteils. Denn zusätzlich zur Betreuung insbesondere in den
Abendstunden könnte eine vollschichtige Erwerbspflicht überobligatorisch
sein. Ob sich aus dem Gesichtspunkt einer überobligationsmäßigen
Doppelbelastung ungeachtet des gesetzlichen Regelfalls eines dreijährigen
Betreuungsunterhalts Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten
beruhen und - z.B. nach dem Alter des Kindes – einer gewissen
Pauschalierung zugänglich sind, wird das Berufungsgericht prüfen müssen.
Allerdings wird dieser Gesichtspunkt allein regelmäßig angesichts einer
eingeschränkten Erwerbspflicht nicht zu einem vollen Unterhaltsanspruch führen
können.