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Dienstliche Beurteilung
von Beamten
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Oberverwaltungsgericht
Berlin
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Gibt
es zwischen dienstlicher Beurteilung und einem
Zwischenzeugnis einen Unterschied?
Zwischen
einer dienstlichen Beurteilung und einem
Zwischenzeugnis bestehen nach der Rechtsprechung wesentliche
Unterschiede: Anders als ein Zwischenzeugnis dient eine dienstliche
Beurteilung nicht der Außendarstellung, auch nicht der beruflichen
Förderung des Arbeitnehmers, sondern lediglich dem internen
Verwaltungsgebrauch zur Feststellung der
Verwendungsmöglichkeiten des Angestellten einschließlich einer sachlich
und rechtlich richtigen Auslese bei Beförderungsentscheidungen und ggf.
zur Bemessung leistungsbezogener Vergütungselemente.
Beispiel
nach der Rechtsprechung: Erhält ein Arbeitnehmer
nach 20jähriger Beschäftigung von seinem Arbeitgeber ein sehr
gutes Zwischenzeugnis und verschlechtern sich seine Leistungen danach bis
zu dem zwei Jahre später erfolgenden Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis dramatisch, so wird das Endzeugnis dennoch nur eine
relativ geringfügige Verschlechterung der Leistungsbeurteilung enthalten
können. Stellt man sich dagegen anstelle von Zwischenzeugnis und
Endzeugnis zwei dienstliche Beurteilungen im öffentlichen Dienst mit
aneinander anschließenden, aber sich nicht überschneidenden
Beurteilungszeiträumen vor, so ergäbe sich ungeachtet einer vorherigen
guten Beurteilung nunmehr eine an den Leistungen der letzten zwei Jahre
orientierte schlechte Beurteilung. |
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Bei
der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung
steht dem Arbeitgeber eine Beurteilungsermächtigung
und ein Beurteilungsspielraum zu. D.h. das Gericht ist in seinen
Möglichkeiten der Wahrheitsfindung beschränkt. Allein der Dienstherr
oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte
soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob
und inwieweit der Angestellte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu
bestimmenden - zahlreichen fachlichen und
persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn
entspricht. Die einem solchen Akt wertender Erkenntnis gegenüberstehende
Rechtskontrolle durch die Gerichte kann sich nach ganz einhelliger Meinung
nur darauf beschränken, ob die Verwaltung
den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat oder
ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist,
allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen
angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Das
Bundesverfassungsgericht hat schon in den siebziger Jahren festgestellt,
dass das Gericht eine angegriffene Beurteilung nicht durch eine eigene
Beurteilung ersetzen darf.
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| Erweist sich
eine Beurteilung angesichts des eingeschränkten Kontrollmaßstabes, der
darin besteht, dass Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen
angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, als
rechtsfehlerhaft, so liegt die Rechtsfolge darin, dass lediglich die
Entfernung dieser Beurteilung aus der Personalakte gegebenenfalls
verbunden mit dem Anspruch auf Neubeurteilung gerichtlich begehrt werden
kann. |
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten.
Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit
nicht unbegründet sein.
Arbeitsrecht -
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