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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Dienstliche Beurteilung

von Beamten

 

Dienstliche Beurteilung von Beamten Oberverwaltungsgericht

Oberverwaltungsgericht Berlin 

Gibt es zwischen dienstlicher Beurteilung und einem Zwischenzeugnis einen Unterschied?

 

Zwischen einer dienstlichen Beurteilung und einem Zwischenzeugnis bestehen nach der Rechtsprechung wesentliche Unterschiede: Anders als ein Zwischenzeugnis dient eine dienstliche Beurteilung nicht der Außendarstellung, auch nicht der beruflichen Förderung des Arbeitnehmers, sondern lediglich dem internen Verwaltungsgebrauch zur Feststellung der Verwendungsmöglichkeiten des Angestellten einschließlich einer sachlich und rechtlich richtigen Auslese bei Beförderungsentscheidungen und ggf. zur Bemessung leistungsbezogener Vergütungselemente.

 

Beispiel nach der Rechtsprechung: Erhält ein Arbeitnehmer nach 20jähriger Beschäftigung von seinem Arbeitgeber ein sehr gutes Zwischenzeugnis und verschlechtern sich seine Leistungen danach bis zu dem zwei Jahre später erfolgenden Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis dramatisch, so wird das Endzeugnis dennoch nur eine relativ geringfügige Verschlechterung der Leistungsbeurteilung enthalten können. Stellt man sich dagegen anstelle von Zwischenzeugnis und Endzeugnis zwei dienstliche Beurteilungen im öffentlichen Dienst mit aneinander anschließenden, aber sich nicht überschneidenden Beurteilungszeiträumen vor, so ergäbe sich ungeachtet einer vorherigen guten Beurteilung nunmehr eine an den Leistungen der letzten zwei Jahre orientierte schlechte Beurteilung.

Bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung steht dem Arbeitgeber eine Beurteilungsermächtigung und ein Beurteilungsspielraum zu. D.h. das Gericht ist in seinen Möglichkeiten der Wahrheitsfindung beschränkt. Allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Angestellte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Die einem solchen Akt wertender Erkenntnis gegenüberstehende Rechtskontrolle durch die Gerichte kann sich nach ganz einhelliger Meinung nur darauf beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat schon in den siebziger Jahren festgestellt, dass das Gericht eine angegriffene Beurteilung nicht durch eine eigene Beurteilung ersetzen darf. 

Erweist sich eine Beurteilung angesichts des eingeschränkten Kontrollmaßstabes, der darin besteht, dass Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, als rechtsfehlerhaft, so liegt die Rechtsfolge darin, dass lediglich die Entfernung dieser Beurteilung aus der Personalakte gegebenenfalls verbunden mit dem Anspruch auf Neubeurteilung gerichtlich begehrt werden kann.

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. 

Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - Email

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:24.01.2012