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Betriebsrat
Kündigung
Mitbestimmung
Sozialauswahl
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| Welche
Rolle spielt der Betriebsrat bei Kündigungen? |
Einer Mitarbeiterin wurde
betriebsbedingt gekündigt. Dieser Kündigung hatte der Betriebsrat mit
dem nicht weiter erläuterten Hinweis widersprochen, die Mitarbeiterin könne
mit ihren bisherigen Arbeiten weiterbeschäftigt werden. Nach einer
Fortbildung könne sie auf einem neu einzurichtenden Arbeitsplatz andere
Beschäftigten unterstützen. Nachdem die Mitarbeiterin gegen die Kündigung
Klage eingereicht hatte, verlangte sie vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung
bis zum Abschluss des Rechtsstreits, wollte also ein so genanntes
Prozessarbeitsverhältnis begründen. Sie stützte sich dabei auf den
Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung. Das LAG Nürnberg
stellte fest, dass es an einem ordnungsgemäßen Widerspruch des
Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG fehlt. Die Mitarbeiterin hat
daher keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des
Verfahrens (Urteil vom 17.August 2004, Az. 6 Sa 439/04). Allgemeine
Ausführungen zur Sozialauswahl seien nicht zweckdienlich.
Dasselbe gilt für die Fortbildungsmöglichkeiten.
Erforderlich ist, dass klar wird, welcher freie Arbeitsplatz nach
Abschluss der Zusatzausbildung besetzt werden kann. Der Arbeitgeber ist
nicht verpflichtet, Arbeitsplätze für einen solchermaßen fortgebildeten
Arbeitnehmer erst in Zukunft zu schaffen. Die Voraussetzungen für einen
Weiterbeschäftigungsanspruch der Mitarbeiterin nach § 102 Abs. 5 BetrVG
waren somit nicht gegeben.
Ausführlich zum Thema Sozialauswahl
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Aus
betrieblichen Gründen kann es unvermeidlich sein, einen gekündigten
Mitarbeiter von seiner weiteren Tätigkeit freizustellen, also zu suspendieren.
Eine derartige Maßnahme bedarf nach einer Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Insbesondere ist die Suspendierung keine mitbestimmungspflichtige
Versetzung des Arbeitnehmers, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
unterliegt (BAG 28.03.2000 - 1 A BR 17/99). |
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Der Betriebsrat hat bei der Zuweisung bestimmter
Arbeitsmittel wie Büros kein Recht auf Mitbestimmung (BAG - 1 ABR 22/04.
Hintergrund: Die Volksfürsorge stellt ihren Bezirksdirektoren erst ab
einen bestimmten Umsatz ein technisch komplett eingerichtetes Büro und
einen eigenen Innendienstmitarbeiter zur Verfügung.
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Der Betriebsrat hat nach Auffassung des
Bundesarbeitsgerichts nicht darüber mitzubestimmen, nach welchen
Kriterien erfolgreiche, leistungsabhängig vergütete Außendienstmitarbeiter
ein eigenes besonders ausgestattetes Büro erhalten.
Das gilt auch in dem
Fall, dass dadurch größere Arbeitserfolge und letztlich höhere
Provisionen erzielt werden. Die Zuweisung bestimmter Arbeitsmittel sei
keine mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung. |
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Ohne Zustimmung
des Betriebsrates keine Arbeit an Weihnachten
Unternehmen dürfen
ihre Mitarbeiter nicht zur Arbeit an Feiertagen verpflichten, wenn nicht
vorher der Betriebsrat zugestimmt hat (Landesarbeitsgericht Frankfurt - Az.:
5/9 TaBV 51/95) hervor. Die Richter gaben damit einem Eilantrag von
Arbeitnehmervertretern statt und untersagten es einer Turbinenfabrik,
mehrere Mitarbeiter am zweiten Weihnachtsfeiertag zu beschäftigten. Weil
kurz zuvor wichtige Teile zum Turbinenbau geliefert worden waren, hatte
die Firma mehrere Beschäftigte an dem Feiertag zur Arbeit eingeteilt,
obwohl der Betriebsrat seine Zustimmung ausdrücklich verweigert hatte.
Die Firma nannte dieses Verhalten „rechtsmissbräuchlich“. Laut Urteil
ist die Einteilung an Feiertagen jedoch als „Ausweitung der
Wochenarbeitszeit“ anzusehen, bei der der Betriebsrat grundsätzlich
mitzuwirken habe. |
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Zur Rolle des
Betriebsrats bei Kündigungen >>
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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