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Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei Kündigungen? 

Einer Mitarbeiterin wurde betriebsbedingt gekündigt. Dieser Kündigung hatte der Betriebsrat mit dem nicht weiter erläuterten Hinweis widersprochen, die Mitarbeiterin könne mit ihren bisherigen Arbeiten weiterbeschäftigt werden. Nach einer  Fortbildung könne sie auf einem neu einzurichtenden Arbeitsplatz andere Beschäftigten unterstützen. Nachdem die Mitarbeiterin gegen die Kündigung Klage eingereicht hatte, verlangte sie vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Rechtsstreits, wollte also ein so genanntes Prozessarbeitsverhältnis begründen. Sie stützte sich dabei auf den Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung.  Das LAG Nürnberg stellte fest, dass es an einem ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG fehlt. Die Mitarbeiterin hat daher keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens (Urteil vom 17.August 2004, Az. 6 Sa 439/04). Allgemeine Ausführungen zur Sozialauswahl seien nicht zweckdienlich.

Dasselbe gilt für die Fortbildungsmöglichkeiten. Erforderlich ist, dass klar wird,  welcher freie Arbeitsplatz nach Abschluss der Zusatzausbildung besetzt werden kann. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Arbeitsplätze für einen solchermaßen fortgebildeten Arbeitnehmer erst in Zukunft zu schaffen. Die Voraussetzungen für einen Weiterbeschäftigungsanspruch der Mitarbeiterin nach § 102 Abs. 5 BetrVG waren somit nicht gegeben. 

Ausführlich zum Thema Sozialauswahl und Betriebsrat >>

Weiterbeschäftigung Arbeitsrecht Dr. Palm BonnAus betrieblichen Gründen kann es unvermeidlich sein, einen gekündigten Mitarbeiter von seiner weiteren Tätigkeit freizustellen, also zu suspendieren. Eine derartige Maßnahme bedarf nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. 

Insbesondere ist die Suspendierung keine mitbestimmungspflichtige Versetzung des Arbeitnehmers, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt (BAG 28.03.2000 - 1 A BR 17/99). 

Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

 

Betriebsratsmitglieder sind arbeitsrechtlich besonders geschützt. Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf also der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter, kann also eigene Anträge stellen.

 

Eine Kündigung, die der Arbeitgeber während des Verfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG gegenüber dem beteiligten Arbeitnehmer ausspricht, ist nach dem Bundesarbeitsgericht jedenfalls dann nicht als Rücknahme des Zustimmungsersuchens gegenüber dem Betriebsrat zu verstehen, wenn die Kündigung nur vorsorglich für den Fall ausgesprochen wurde, dass es einer Zustimmung des Betriebsrats nicht (mehr) bedarf. Eine gegenüber dem Arbeitnehmer im Lauf des Zustimmungsersetzungsverfahrens in diesem Sinne vorsorglich ausgesprochene Kündigung seitens des Arbeitgebers lässt dessen Ersuchen um Zustimmung gegenüber dem Betriebsrat und den Fortgang des gerichtlichen Verfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG unberührt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch für Ersatzmitglieder, soweit und solange sie ein verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten (BAG  2011). Das Ersatzmitglied erwirbt den Sonderkündigungsschutzschutz nach § 15 Abs 1 S 1 KSchG also für die Dauer der Verhinderung des Betriebsratsmitglieds. Die zeitweilige Verhinderung des ordentlichen Mitglieds erfasst die Wahrnehmung des Betriebsratsamts als solches. Der während dieser Zeit gewährleistete - volle - Sonderkündigungsschutz des Ersatzmitglieds ist nach dem Bundesarbeitsgerichts dementsprechend nicht auf Zeiten beschränkt, in denen es konkrete Betriebsratstätigkeit entfaltet. Der besondere Schutz steht ihm selbst dann zu, wenn während der Vertretungszeit keine Betriebsratstätigkeit anfällt. Es genügt insoweit die Möglichkeit, dass dem Ersatzmitglied Betriebsratsaufgaben zufallen könnten.

 

Wann ist ein Betriebsratsmitglied beispielsweise verhindert?

 

Wird einem ordentlichen Betriebsratsmitglied Erholungsurlaub bewilligt, führt dies nicht nur zum Ruhen seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung, sondern zugleich zur Suspendierung seiner Amtspflichten. Dem Betriebsratsmitglied wird während seines Erholungsurlaubs die Verrichtung seiner Amtspflichten zwar nicht ohne Weiteres objektiv unmöglich, grundsätzlich aber unzumutbar. Das Betriebsratsmitglied gilt im Fall des Erholungsurlaubs jedenfalls so lange als zeitweilig verhindert im Sinne von § 25 Abs 1 S 2 BetrVG, wie es nicht seine Bereitschaft, während des Urlaubs Betriebsratstätigkeiten zu verrichten, positiv anzeigt.

(BAG 2011)

 

Ist eine Strafanzeige gegen den Arbeitnehmer ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung?

 

Zwar kann die Anzeige eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bei einer Strafbehörde nach dem Bundesarbeitsgericht einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen, wenn es sich um wissentlich unwahre oder leichtfertig gemachte falsche Angaben handelt oder eine solche auf haltlosen Vorwürfen aus verwerflichen Motiven, z.B. um dem Arbeitgeber zu schaden, beruht (BAG  1991).  Der Strafantrag eines betriebsverfassungsrechtlichen Organs ist per se aber kein Grund zur fristlosen Entlassung der Mitglieder des Organs durch den angezeigten Arbeitgeber. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn insoweit ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt.

 

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Der Betriebsrat hat bei der Zuweisung bestimmter Arbeitsmittel wie Büros kein Recht auf Mitbestimmung (BAG - 1 ABR 22/04. 

Hintergrund: Die Volksfürsorge stellt ihren Bezirksdirektoren erst ab einen bestimmten Umsatz ein technisch komplett eingerichtetes Büro und einen eigenen Innendienstmitarbeiter zur Verfügung.

Der Betriebsrat hat nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht darüber mitzubestimmen, nach welchen Kriterien erfolgreiche, leistungsabhängig vergütete Außendienstmitarbeiter ein eigenes besonders ausgestattetes Büro erhalten. 

Das gilt auch in dem Fall, dass dadurch größere Arbeitserfolge und letztlich höhere Provisionen erzielt werden. Die Zuweisung bestimmter Arbeitsmittel sei keine mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung.

Ohne Zustimmung des Betriebsrates keine Arbeit an Weihnachten  

Unternehmen dürfen ihre Mitarbeiter nicht zur Arbeit an Feiertagen verpflichten, wenn nicht vorher der Betriebsrat zugestimmt hat (Landesarbeitsgericht Frankfurt - Az.: 5/9 TaBV 51/95) hervor. Die Richter gaben damit einem Eilantrag von Arbeitnehmervertretern statt und untersagten es einer Turbinenfabrik, mehrere Mitarbeiter am zweiten Weihnachtsfeiertag zu beschäftigten. Weil kurz zuvor wichtige Teile zum Turbinenbau geliefert worden waren, hatte die Firma mehrere Beschäftigte an dem Feiertag zur Arbeit eingeteilt, obwohl der Betriebsrat seine Zustimmung ausdrücklich verweigert hatte. Die Firma nannte dieses Verhalten „rechtsmissbräuchlich“. Laut Urteil ist die Einteilung an Feiertagen jedoch als „Ausweitung der Wochenarbeitszeit“ anzusehen, bei der der Betriebsrat grundsätzlich mitzuwirken habe.

Zur Rolle des Betriebsrats bei Kündigungen >> 

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt, Dresden, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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