|




Email (Ausfall-Server)
Home
Übersicht
w

| |
| Kündigung
Schwerbehinderte
Verfahren
Rechtsmittel
|

|
| Schwerbehinderte
genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den
Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§ 85
SGB 9). Dies
gilt auch für den Schwerbehinderten gleichgestellte behinderte Menschen.
Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte
Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber
wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2
vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung
einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht
behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). Nachgewiesen ist die Eigenschaft als Schwerbehinderter, wenn im Zeitpunkt
des Zugangs der Kündigungserklärung die Schwerbehinderung des
Arbeitnehmers offensichtlich besteht oder positiv festgestellt ist. Das
sagt das Gesetz: Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine
Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als
schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt
nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen
fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.
Die
Gleichstellung erfolgt, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die
Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder nicht
behalten können. Für
den vorliegenden Fall eines einem Schwerbehinderten Gleichgestellten
heißt dies, dass ein positiver Gleichstellungsbescheid vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG)
bestand der besondere Kündigungsschutz bisher auch für diejenigen,
die vor Ausspruch der Kündigung beim Versorgungsamt oder einer nach
Landesrecht zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung der
Schwerbehinderteneigenschaft oder bei der Agentur für Arbeit auf
Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gestellt haben.
Nach der Neuregelung des § 90 Abs. 2 a SGB IX
gilt der besondere Kündigungsschutz im laufenden Antragsverfahren jetzt
nur noch, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung ein Verfahren
auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch beim
Versorgungsamt bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde anhängig
ist, die jeweils einschlägige Bearbeitungsfrist
nach § 14 SGB IX – zwischen 3 und 7 Wochen – bereits abgelaufen ist
und das Versorgungsamt bzw. die nach Landesrecht zuständige Behörde
trotz Mitwirkung des Antragstellers noch keine Entscheidung getroffen hat.
Die zweite Variante ist die, dass ein Verfahren auf Gleichstellung mit den
schwerbehinderten Menschen bei der Agentur für Arbeit nach
Feststellung eines GdB von 30 oder 40 durch das Versorgungsamt
bzw. die nach Landesrecht zuständige Behörde anhängig ist, in dem die
Agentur für Arbeit in erster Instanz noch nicht entschieden hat.
Nach überwiegender Auffassung kommt es nicht darauf an,
ob der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung
Kenntnis von der Schwerbehinderung bzw. vom Gleichstellungsbescheid hat. Die
Zustimmung zur Kündigung kann vom Arbeitgeber nur innerhalb von zwei
Wochen beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der
Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis
erlangt. Zur Kenntnis der maßgebenden Tatsachen in diesem Sinne zählt
nicht nur die Kenntnis derjenigen Umstände, die eine außerordentliche Kündigung
arbeitsrechtlich begründen können, sondern auch derjenigen Umstände,
die zur Anwendung des besonderen Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte
führen. |
| Kündigung von
Schwerbehinderten - Verfahren
Für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines
schwerbehinderten Menschen ist gemäß § 91 SGB
IX die vorherige Zustimmung durch das Integrationsamt
erforderlich. Die erforderliche Zustimmung ist der wesentliche Inhalt des
besonderen Kündigungsschutzes. Das schafft erhebliche Probleme bei der Kündigung und macht
das Verfahren bei der Kündigung im Prinzip zweispurig. Dabei
ist aber allgemein anerkannt, dass der besondere Kündigungsschutz des §
85 SGB IX unabhängig davon besteht, wie viele Mitarbeiter ein
Arbeitgeber beschäftigt,
Der Arbeitgeber kann die Zustimmung zur Kündigung nur innerhalb
von 2 Wochen beantragen (§ 91 Abs. 2 SGB
IX).
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber
von den für
die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dabei kommt es auf
die Kenntnis der Person beim Arbeitgeber an, der im konkreten Fall das
Recht zur Kündigung zusteht. Zu den für die Kündigung maßgebenden
Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch die Kenntnis der
Schwerbehinderteneigenschaft oder dass ein Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter
gestellt worden ist. Hat der Arbeitgeber gekündigt und erfährt er
erst in der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht von der
Schwerbehinderteneigenschaft, dann beginnt zu diesem Zeitpunkt die
genannte Antragsfrist. Innerhalb der Zweiwochenfrist muss der Antrag
beim Integrationsamt eingehen.
Dem Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einer schnellen Klärung
der Rechtslage bei der außerordentlichen Kündigung wird dadurch Rechnung
getragen, dass das Integrationsamt die Entscheidung innerhalb
von 2 Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages auf Zustimmung
zur Kündigung an zu treffen hat (§ 91 Abs. 3 SGB IX). Wird innerhalb der
Zweiwochenfrist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als
erteilt, d.h. die Zustimmung wird fingiert.
|
| Das Integrationsamt darf sich
grundsätzlich nicht darauf beschränken, den Sachverhalt nur überschlägig
und summarisch zu prüfen, auch wenn kein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund
und Behinderung besteht. Das Integrationsamt soll gemäß § 91 Abs. 4 SGB
IX die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt,
der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Das Ermessen
ist also in diesem Fall eingeschränkt, sodass man also hier nicht die
Überprüfung der arbeitgeberseitigen Kündigungsgründe erwarten darf. Das Integrationsamt darf bei
fehlendem Zusammenhang im Regelfall die Zustimmung nicht versagen, wenn
kein besonderer sachlicher Grund ausnahmsweise eine Abweichung
rechtfertigt. Dabei sollte man insbesondere beachten, dass bei fehlendem
Zusammenhang das Integrationsamt insbesondere nicht prüfen darf, ob der
festgestellte Kündigungsgrund ein „wichtiger Grund“ im Sinne des §
626 BGB ist, weil dies über den Schutzzweck des SGB IX hinausgeht. Hierüber
entscheidet allein das Arbeitsgericht!
Etwas anderes gilt dann, wenn die vom Arbeitgeber herangezogenen Gründe
eine fristlose Kündigung offensichtlich nicht
rechtfertigen. Dabei handelt es sich aber um einen
Ausnahmefall, der regelmäßig nicht vorliegen wird.
Das Ermessen des Integrationsamtes ist dagegen nicht eingeschränkt, wenn
es einen Zusammenhang zwischen Kündigung und
Behinderung feststellt. In diesem Fall trifft es wie bei der
beantragten Zustimmung zur ordentlichen Kündigung eine Entscheidung
danach, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten
Menschen zumutbar ist oder nicht.
Top  
|
| Gegen Entscheidungen des Integrationsamts und
des Arbeitsamts gemäß dem SGB IX können Behinderte oder Arbeitgeber
Widerspruch einlegen. Der Arbeitgeber kann allerdings die Entscheidung
des Arbeitsamtes, die seinen Arbeitnehmer Schwerbehinderten
nach § 2 SchwbG gleichstellt, nicht anfechten (BSG vom 19.12.2001 - B 11
AL 57/01 R).
Ändert die Behörde die Entscheidung nicht ab,
entscheidet der jeweilige Widerspruchsausschuss über den Widerspruch. Gegen
die Entscheidung des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt ist
Klage vor dem Verwaltungsgericht,
gegen die des Widerspruchsausschusses beim Landesarbeitsamt ist Klage vor
dem Sozialgericht möglich.
Ist im Kündigungsschutzverfahren die Zustimmung zur Kündigung eines
schwerbehinderten Arbeitnehmers erteilt worden, hat der Widerspruch
keine aufschiebende Wirkung, d.h. er kann den Arbeitgeber nicht
an der Kündigung hindern (§ 88 Abs. 4 SGB IX). Der Arbeitgeber trägt
jedoch das Risiko, dass die Kündigung bei Erfolg des Rechtsmittels
unwirksam ist.
Für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Zustimmung zur Kündigung
ist der einer Kündigung zugrunde liegende historische Sachverhalt maßgebend.
Dies bedeutet, dass es auf den Sachverhalt ankommt, wie er sich zum Zeitpunkt
der ersten Kündigungsentscheidung dargestellt hat. Spätere
Entwicklungen, z.B. auch gesundheitliche Veränderungen, werden insoweit
nicht berücksichtigt. Dagegen kommt es bei der Beurteilung des
Sachverhalts auf den Zeitpunkt der Entscheidung des
Widerspruchsausschusses an, wenn das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung
versagt hat.
Top 
|
| Kündigung
- Schwerbehinderung - Kenntnis
des Arbeitnehmers
Drei Wochen oder ein Monat?
Ausgangsfall: "Verschlimmerungsantrag",
gerichtet auf Anerkennung einer Schwerbehinderung mit einem GdB von
mindestens 50 oder Gleichstellungsantrag vor Ausspruch der angegriffenen Kündigung
gestellt. Voraussetzung für den Erhalt der Rechte nach dem
Schwerbehindertenrecht ist die Mitteilung des Arbeitnehmers, er
"berufe sich" auf seine Schwerbehinderung, welche behördlich
anerkannt oder deren Anerkennung bereits beantragt sei.
Sinn und Zweck der von der Rechtsprechung entwickelten
Mitteilungsverpflichtung des Arbeitnehmers liegen nach dem
Landesarbeitsgericht Hamm in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 darin,
dem Arbeitgeber, der in Unkenntnis der (bereits bestehenden oder
beantragten) Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung eine Kündigung
ausgesprochen hat und aus diesem Grunde - für den Fall, dass der
gestellte Antrag erfolgreich beschieden wird - mit dem Risiko der
Unwirksamkeit der Kündigung belastet ist, Gelegenheit zu geben, zeitnah
beim Integrationsamt einen Zustimmungsantrag zu stellen, um so
die formellen Voraussetzungen für eine möglichst zeitnahe erneute Kündigung
zu schaffen. Teilt der Arbeitnehmer also binnen
eines Monats nach Zugang der Kündigung seine festgestellte
Schwerbehinderung bzw. zuerkannte Gleichstellung mit oder beruft er sich -
unter Hinweis auf einen konkret bezeichneten Antrag oder auch nur
allgemein - darauf, Rechte nach den Regeln des Schwerbehindertenrechts in
Anspruch nehmen zu wollen und aus diesem Grunde die hierzu erforderlichen
behördlichen Schritte unternommen zu haben, so ist bereits auch durch
einen so allgemein gehaltenen Hinweis
der Arbeitgeber in die Lage versetzt, seinerseits vorsorglich
die Zustimmung beim Integrationsamt oder die Erteilung eines
Negativattestes zu beantragen. Wenn der Arbeitgeber daran zweifelt, dass
dem Begehren überhaupt ein entsprechender behördlicher Antrag zugrunde
liegt, steht ihm die Möglichkeit der Beantragung eines Negativattestes
offen. Weitergehend als diese Rechtsprechung ist wohl das Arbeitsgericht
Bonn in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004. Der
Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte soll nach der gesetzlichen
Neuregelung des § 90 Abs 2 Buchst a SGB IX auch dann gelten, wie es
verschiedentlich entschieden wurde, wenn das Integrationsamt die
Schwerbehinderung nach einem zunächst verneinenden Bescheid erst nach
Widerspruch und Klageerhebung nach Zugang der Kündigung rückwirkend auf
den Zeitpunkt der Antragstellung - vor dem Zugang der Kündigung -
feststellt.
Das BAG konstatiert nun folgendes: Der Arbeitnehmer
muss, wenn er sich den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX erhalten
will, nach Zugang der - ordentlichen oder außerordentlichen - Kündigung
innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig
einen Monat beträgt, gegenüber dem Arbeitgeber seine bereits
festgestellte oder zur Feststellung beantragte
Schwerbehinderteneigenschaft geltend machen. Unterlässt der Arbeitnehmer
diese Mitteilung, ist die Kündigung jedenfalls nicht bereits wegen der
fehlenden Zustimmung des Integrationsamts unwirksam. Der Arbeitnehmer hat
dann den besonderen Kündigungsschutz als Schwerbehinderter verwirkt. Vor
dem Hintergrund der Neufassung des SGB IX und des § 4 KSchG erwägt der
Senat, in Zukunft von einer Regelfrist von drei
Wochen auszugehen, innerhalb derer der Arbeitnehmer nach Zugang
der Kündigung dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung oder den
entsprechenden Feststellungsantrag mitteilen muss (BAG 2006). Wenn der
Senat zu § 85 SGB IX bisher darauf abgestellt hat, den schwerbehinderten
Menschen treffe die Obliegenheit, bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der
Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bzw. der Antragstellung beim
Versorgungsamt diesen innerhalb einer Frist von regelmäßig einem Monat
(zu berücksichtigen ist hier aber die Ankündigung des Senats, künftig
eine Regelfrist von drei Wochen in Anlehnung an § 4 KSchG zu erwägen)
auf den besonderen Kündigungsschutz hinzuweisen, so ist dies aus
Vertrauensschutzgesichtspunkten gerechtfertigt (BAG 2008). Fazit: Es ist
kein Fehler, sondern ganz im Gegenteil unter Umständen spielentscheidend
rechtzeitig dem Arbeitgeber Mitteilung von der Schwerbehinderung bzw.
entsprechenden Anträgen zu machen, jedenfalls dann, wenn eine Kündigung
im Raum steht bzw. ausgesprochen ist.
|
|
Rechtsmittel des Schwerbehinderten
|
|
Die Rechtsmittel im besonderen Kündigungsschutz
sind im 2. Teil des SGB IX geregelt. Folgende Konstellationen sind denkbar:
Kündigung ohne vorherige Zustimmung des
Integrationsamts
 | Klage vor dem
 | Klageantrag richtet sich auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis wegen
fehlender Zustimmung des Integrationsamts fortbesteht
 | Grundsätzlich muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung
geklagt werden. |
| |
Arbeitgeber kündigt mit vorheriger
Zustimmung des Integrationsamts
 | Rechtsmittel sind Widerspruch gegen Zustimmung und Klage
 | Zuständig ist der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt (§119
SGB IX) sowie Arbeitsgericht
 | Das Verfahrensziel ist die Aufhebung des Bescheides des Integrationsamtes und Versagung
der Zustimmung; Parallel dazu: Kündigung ist nach dem KSchG sozial
ungerechtfertigt
 | Monatsfrist parallel dazu: innerhalb von 3 Wochen
(§ 4 KSchG) |
| | |
Widerspruchsausschuss weist Widerspruch zurück
 | Klage gegen Widerspruchsbescheid
 | Zuständiges Gericht ist das Verwaltungsgericht
 | Der Klageantrag richtet sich auf die Aufhebung der Bescheide des
Integrationsamtes und des Widerspruchsausschusses
 | Klagefrist innerhalb eines Monats |
| | |
Rechtsmittel des Arbeitgebers
Integrationsamt versagt Zustimmung zur Kündigung
 | Rechtsmittel ist der Widerspruch gegen Versagung der Zustimmung
 | Zuständige Stelle ist der Widerspruchsausschuss beim
Integrationsamt
 | Antrag zielt auf die Aufhebung des Bescheides des Integrationsamtes
und Zustimmung zur Kündigung
 | Monatsfrist! |
| | |
Widerspruchsausschuss weist Widerspruch zurück
 | Rechtsmittel: Klage gegen Widerspruchsbescheid |
 | Zuständige Stelle: Verwaltungsgericht
 | Ziel: Aufhebung der Bescheide des Integrationsamts und des
Widerspruchsausschusses und Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung
| |
 | Monatsfrist! |
|
|
Ein Blick in das Gesetz
§ 87 SGB IX
Antragsverfahren
(1) Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der
Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen
Integrationsamt schriftlich. Der Begriff des Betriebes und der Begriff der
Dienststelle im Sinne des Teils 2 bestimmen sich nach dem
Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.
(2) Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des
Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein
und hört den schwerbehinderten Menschen an.
(3) Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des
Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin.
|
|
|
§ 91 SGB IX
Außerordentliche Kündigung
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Ausnahme
von § 86 auch bei außerordentlicher Kündigung, soweit sich aus den
folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von
zwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrages bei
dem Integrationsamt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der
Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis
erlangt.
(3) Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb
von zwei Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages an. Wird innerhalb
dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als
erteilt.
(4) Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen,
wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang
mit der Behinderung steht.
(5) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des
§ 626 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen, wenn sie
unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird.
(6) Schwerbehinderte Menschen, denen lediglich aus Anlass
eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist,
werden nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder
eingestellt.
|
|
|

|
Wir haben unter
anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Berlin, Hamburg, Köln, Bonn, Siegburg, Aachen,
Herford, Gummersbach, Wuppertal, Oberhausen, Hagen, Hamm, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht
betrieben.
Weitere wichtige Themen
des Arbeitsrechts auf diesen Seiten:
Abmahnung - AGB
- Aufhebungsvertrag - Arbeitsrecht
- Arbeitsvertrag - Fortbildung
- Kündigung (Arbeitsrecht) - Lohn/Gehalt
- Mobbing

|
Top   |
|