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Befristung von
Arbeitsverhältnissen
Teil II |
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| Treuwidrigkeit
des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber handelt nach der Rechtsprechung
treuwidrig, wenn er eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach
Ablauf der Vertragslaufzeit ablehnt, obwohl er bei Abschluss des
befristeten Arbeitsvertrags in Aussicht gestellt hat, dass er den
Arbeitnehmer bei entsprechender Eignung im Anschluss an das befristete
Arbeitsverhältnis unbefristet weiterbeschäftigen werde und er dadurch
ein berechtigtes Vertrauen des Arbeitnehmers auf Übernahme in ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis geweckt oder diese Erwartung auch noch während
der Dauer des befristeten Vertrags bestärkt hat. Aus der Inanspruchnahme
von Vertrauen kann allerdings alleine kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung
hergeleitet werden. Denn ein enttäuschtes Vertrauen verpflichtet
denjenigen, der den Vertrauenstatbestand gesetzt hat, zum Ersatz des
Vertrauensschadens, begründet aber noch keinen Erfüllungsanspruch.
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| Vertretungsbedarf
- sachlicher Grund
Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines
zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist als Befristungsgrund anerkannt.
Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der
Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit oder aus
sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis
steht und mit der Rückkehr des Mitarbeiters
rechnet.
Der sachliche Rechtfertigungsgrund einer
Befristungsabrede zur Vertretung (§ 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG) liegt nach
dem ArbG Berlin nicht vor, wenn bei Abschluss des befristeten Vertrages keine
hinreichend sicheren Anhaltspunkte für einen endgültigen Wegfall des
Vertretungsbedarfs bei Ende der Befristung vorgelegen haben.
Dabei sind an die Prognose des Arbeitgebers, nach Ablauf der Befristung
werde an der Arbeitsleistung des befristet eingestellten Arbeitnehmers
kein Bedarf mehr bestehen, desto höhere
Anforderungen zu stellen, je länger der Arbeitnehmer beim selben
Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist. Damit besteht für die
Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden
Arbeitsaufgaben durch die Vertretung von vornherein nur ein
zeitlich begrenztes Bedürfnis.
Teil des Sachgrundes ist immer eine Prognose des
Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs
durch die Rückkehr des zu erwartenden Mitarbeiters. Davon kann grundsätzlich
ausgegangen werden, weil in der Regel damit zu rechnen ist, dass der
Vertretene nach Beendigung der Freistellung oder Erkrankung seine
arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird. Selbst eine
mehrmalige Befristung wegen der mehrfachen
Verhinderung der zu vertretenden Stammkraft steht der Prognose
des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs nicht entgegen.
Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall aufgrund ihm
vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass die
zu vertretende Stammkraft überhaupt wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren
wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur
vorgeschoben ist. Das kann zur Unwirksamkeit der Befristung führen.
Wichtig: Der
Sachgrund der Befristung setzt übrigens nicht voraus, dass der befristet
zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend
ausfallenden Stammkraft erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen
Aufgaben betraut werden.
Denn die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt
die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des
Arbeitgebers unberührt. Der Arbeitgeber hat bei einem vorübergehenden
Ausfall eines Stammarbeitnehmers diverse Möglichkeiten: Will er den
Arbeitsausfall überhaupt überbrücken oder anderen Mitarbeiter zuweisen
oder eben eine Vertretungskraft einstellen. Der zeitweilige Ausfall
eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft
können mit einer Umorganisation einhergehen. Die vom Arbeitgeber anlässlich
der vertretungsbedingten befristeten Einstellung vorgenommene
Umorganisation kann selbst dazu führen, dass infolge des nunmehr
geschaffenen Arbeitsplans ein nach seinem Inhalt neuer
Arbeitsplatz entsteht.
Der Sachgrund der Vertretung setzt einen Kausalzusammenhang
zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des
Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende
Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Fehlt der
Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der
Befristung gerechtfertigt. Die Anforderungen an die Darlegung des
Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich nach der Form der
Vertretung. In den Fällen der unmittelbaren Vertretung hat der
Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit
Aufgaben betraut worden ist, die vorher dem vorübergehend abwesenden
Arbeitnehmer übertragen waren. Wird die Tätigkeit des zeitweise
ausfallenden Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen
Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt im Fall der
mittelbaren Vertretung, muss der Arbeitgeber zur Darstellung des
Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette
zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Diese
Darlegung ist nicht immer einfach.
Da der Arbeitgeber aufgrund seines Organisationsrechts
aber in seiner Entscheidung über die Umverteilung der Arbeitsaufgaben des
zeitweise ausfallenden Mitarbeiters frei ist, kann er von der
Neuverteilung der Arbeitsaufgaben absehen und sogar dem befristet beschäftigten
Arbeitnehmer Aufgaben geben, die der vertretende Arbeitnehmer zu keiner
Zeit ausgeübt hat. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige
Kausalzusammenhang besteht in diesem Fall, wenn der Vertreter mit Aufgaben
betraut wird, die von dem Vertretenen nach dessen
Rückkehr ausgeübt werden könnten. Wichtig wird hier
allerdings: Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitsvertrag berechtigt sein,
dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Weiterarbeit
oder nach seiner Rückkehr nicht dessen bisherige Tätigkeiten, sondern einen
anderen Aufgabenbereich zuzuweisen.
Die gedankliche Zuordnung des Arbeitgebers, welchem vorübergehend
abwesenden Arbeitnehmer die vom Vertreter ausgeübten Tätigkeiten übertragen
werden könnten, muss erkennbar sein. Die Verdeutlichung der Überlegungen
des Arbeitgebers kann sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Diese
Festlegung entscheidet über die gerichtliche Kontrolle der
Befristungsabrede. Ohne eine eindeutige Festlegung des Arbeitgebers kann
nicht beurteilt werden, ob der Sachgrund der Vertretung tatsächlich
vorliegt oder nur vorgeschoben ist. Eine fachliche Austauschbarkeit
zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter reicht z.B. nicht aus. Allein
aus der befristeten Einstellung eines nach Ausbildung und Erfahrungswissen
mit dem vertretenen vergleichbaren Arbeitnehmer kann nicht mit der
erforderlichen Eindeutigkeit geschlossen werden, dass der Vertragsschluss
tatsächlich auf den Vertretungsfall zurückzuführen ist.
Wenn nur die Arbeitsbedingungen geändert werden, steht
das Bestehen und die Dauer des Arbeitsverhältnisses und damit seine
Befristung nicht in Frage, und zwar auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer
eine Abänderung des Vertrages ablehnt.
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| Prognose
neue Umstände
Das BAG hat in
seiner Entscheidung vom 20.02.2002 (Az: 7 AZR 600/00) darauf hingewiesen,
dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch dann keinen Anspruch auf
Wiedereinstellung gegen den Arbeitgeber hat, wenn sich entgegen
der ursprünglichen Prognose auf Grund neuer Umstände eine Möglichkeit
zur Weiterbeschäftigung eines ursprünglich befristeten Arbeitsvertrages
ergibt.
Aus den Gründen:
Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig
ausfallenden Mitarbeiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats als Befristungsgrund anerkannt. Der sachliche Rechtfertigungsgrund
einer solchen Befristungsabrede liegt darin, dass der Arbeitgeber bereits
zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis
steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für
die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden
Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein
zeitlich begrenztes Bedürfnis (BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 200/00 - AP
BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 226 = EzA BGB § 620 Nr. 174, zu
II 1 der Gründe mwN). Teil des Sachgrunds der Vertretung ist eine
Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des
Vertretungsbedarfs. Diese Prognose hat sich darauf zu beziehen, ob der zu
vertretende Mitarbeiter seinen Dienst wieder antreten wird. Dagegen
braucht bei der Prognoseentscheidung grundsätzlich keine Rücksicht
darauf genommen zu werden, zu welchem Zeitpunkt mit der Rückkehr des zu
vertretenden Mitarbeiters zu rechnen ist. Sofern nicht besondere Umstände
vorliegen, kann der Arbeitgeber in Fällen der Krankheitsvertretung ebenso
wie in Fällen der Urlaubsvertretung grundsätzlich davon ausgehen, dass
die zu vertretende Stammkraft zurückkehren wird. Er muss daher vor
Abschluss des befristeten Vertrags mit der Vertretungskraft grundsätzlich
nicht von sich aus Erkundigungen über die gesundheitliche Entwicklung des
Erkrankten oder über die Planungen des beurlaubten Arbeitnehmers
einholen. Nur wenn der Arbeitgeber auf Grund der ihm vorliegenden
Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, ob die zu vertretende
Stammkraft überhaupt wieder zurückkehren wird, kann dies dafür
sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur
vorgeschoben ist (BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 200/00 - aaO, zu
II 1 a der Gründe).
Das gilt auch bei wiederholten
Befristungen. Zwar können die Häufigkeit der Befristungen und
die bisherige Gesamtbefristungsdauer grundsätzlich Indizien für das
Fehlen eines Sachgrunds sein. Bei wiederholten Befristungen wegen
Vertretung einer mehrfach ausfallenden Stammkraft ist aber die Prognose
des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs auch nur dann in Frage
gestellt, wenn sich dem Arbeitgeber bei Abschluss des letzten Vertrags
erhebliche Zweifel daran aufdrängen mussten, ob die Stammkraft ihre Tätigkeit
überhaupt wieder aufnehmen wird.
Die vertraglich vereinbarte
Befristungsdauer bedarf keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung.
Dem Arbeitgeber steht es frei, den Arbeitsausfall überhaupt zu überbrücken.
Deshalb verbleibt ihm auch die Entscheidung, die Vertretung nur für kürzere
Zeit zu regeln. Der Befristungsdauer kommt nur insofern Bedeutung zu, als
sie neben anderen Umständen darauf hinweisen kann, dass der Sachgrund für
die Befristung vorgeschoben ist (BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 200/00 - a.a.O.,
zu II 1 b der Gründe m.w.N.)...
Nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses
besteht, sofern nicht tarifvertraglich oder einzelvertraglich etwas
anderes vereinbart ist, grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf
Wiedereinstellung. Dies gilt auch dann, wenn sich entgegen der bei
Vertragsschluss gestellten Prognose auf Grund neuer Umstände eine Möglichkeit
zur Weiterbeschäftigung ergibt.
Wichtiger Hinweis des BAG:
Die Rechtsprechung zum Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung
ist auf befristete Arbeitsverträge nicht übertragbar.
Während der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch den
Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eine Rechtsposition
einräumt, auf Grund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er
ohne seine Zustimmung seinen Arbeitsplatz nur bei Vorliegen eines nach dem
Kündigungsschutzgesetz anerkannten Kündigungsgrundes verlieren kann, ist
dies bei einer wirksamen Befristungsabrede nicht der Fall. Hier
muss vielmehr der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er auch bei einer
nachträglichen Änderung der Verhältnisse seinen Arbeitsplatz verlieren
wird und der Arbeitgeber nach Ablauf der Befristung in seiner Entscheidung
frei ist, mit dem Arbeitnehmer einen erneuten Vertrag zu schließen oder
dies nicht zu tun. Dieser Unterschied in dem vertraglich
erworbenen Besitzstand ist so gewichtig, dass es gerechtfertigt ist, bei
wirksamen Befristungsabreden einen Wiedereinstellungsanspruch als
vertragliche Nebenpflicht grundsätzlich abzulehnen. |
Arbeitgeber
muss Notwendigkeit befristeter Arbeitsverträge beweisen
Bei einem
befristeten Arbeitsvertrag muss der Arbeitgeber nachweisen, dass für die Einschränkung
ein sachlicher Grund vorgelegen hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, wandelt sich das
befristete Arbeitsverhältnis nach dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
automatisch in eine unbefristete Beschäftigung um (Az.: 9 Sa 1177/03). Das Gericht gab
mit seinem Urteil der Klage einer Postzustellerin statt, die mit einem befristeten
Arbeitsvertrag eingestellt worden, weil sie eine erkrankte Zustellerin vertreten sollte.
Die Klägerin war jedoch der Auffassung, dieser Grund sei nur vorgeschoben. Ihre
Einstellung habe in keinem Zusammenhang mit der angeblichen Vertretung gestanden. Vielmehr
habe der Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag gewählt, um
Kündigungsschutzvorschriften nicht einhalten zu müssen. Das LAG machte deutlich,
dass der Gesetzgeber befristete Arbeitsverträge weiterhin als eine Ausnahme ansehe (LAG
Rheinland-Pfalz - Az.: 9 Sa 1177/03).
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anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Berlin, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal,
Hagen, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht
betrieben.
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