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Mobbing aktuell
Bundesarbeitsgericht |
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Aktuelle
Entscheidung des BAG: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.
Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 -
Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 6. März 2006 - 16 Sa 76/05 –
Das BAG hat damit eine sehr wichtige Entscheidung getroffen, weil hier
nun ein Mobbing-Anspruch festgestellt wurde, während die auch
untergerichtliche Rechtsprechung der letzten Zeit eher dafür sprach,
dass „Mobbing“ sich in Tatbestandsvoraussetzungen auflöst, die
vom Anspruchsteller kaum je zu beweisen sind:
Ein Oberarzt, der durch den
Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt
wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber
Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des Chefarztes kann er
aber regelmäßig nicht verlangen. Auch einen Anspruch auf das Angebot
eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den
Weisungen des bisherigen Chefarztes untersteht, hat der Oberarzt nach
Auffassung des BAG nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz in der
Klinik vorhanden ist. Der Kläger ist seit Juli 1987 in der Klinik der
Beklagten als Neurochirurg beschäftigt. Seit Juli 1990 ist er Erster
Oberarzt der Neurochirurgischen Abteilung, ab Anfang 2001 war er deren
kommissarischer Leiter. Seine Bewerbung um die Chefarztstelle blieb
erfolglos. Ab Oktober 2001 bestellte die Beklagte einen externen
Bewerber zum Chefarzt, von dem sich der Kläger seit Mai
2002 „gemobbt” fühlt. Ein von der Beklagten in die Wege
geleitetes „Konfliktlösungsverfahren”
blieb erfolglos. Von November 2003 bis Juli 2004 war der Kläger
arbeitsunfähig, weil er psychisch erkrankt war. Seit Oktober 2004 ist
er erneut krank. Der Kläger verlangt, dass die Beklagte das
Anstellungsverhältnis mit dem Chefarzt beendet, hilfsweise, dass sie
ihm einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbietet, an dem er
Weisungen des Chefarztes der Neurochirurgie nicht unterliegt. Außerdem
verlangt er Schmerzensgeld. Er meint, die Beklagte hafte dafür, dass
der Chefarzt sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Die Beklagte
bestreitet „Mobbinghandlungen”
des Chefarztes. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um das
Verhältnis zwischen Kläger und Chefarzt zu entspannen. Eine andere
adäquate Tätigkeit für den Kläger sei nicht vorhanden. Das
Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers
blieb erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, der
Chefarzt habe „mobbingtypische Verhaltensweisen” gezeigt, die
sowohl den zwischenmenschlichen Umgang als auch die Respektierung der
Position des Klägers als Erster Oberarzt betroffen hätten. Dennoch
hat es einen Schmerzensgeldanspruch verneint,
weil der Chefarzt nicht habe erkennen können, dass der Kläger auf
Grund der Auseinandersetzungen psychisch erkranken werde.
Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an
das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da der Chefarzt die
psychische Erkrankung des Klägers schuldhaft herbeigeführt habe. Für
den Schmerzensgeldanspruch habe die Beklagte einzustehen, da der
Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe sei. Über die Höhe des
Schmerzensgeldes muss das Landesarbeitsgericht entscheiden. Auch ist
noch zu prüfen, ob der Kläger unmittelbar Ansprüche gegen die
Beklagte hat, weil diese möglicherweise ihre Verpflichtung verletzt
hat, den Kläger vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am
Arbeitsplatz zu schützen. |
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