Nach
dieser Vorschrift kann der Vermieter ein Mietverhältnis über eine
Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr
als zwei Wohnungen auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten
Interesses im Sinne des § 573 BGB bedarf. Mitunter ist es streitig, ob
es sich bei einem Gebäude um ein solches mit 2 oder mehreren Wohnungen
handelt.
Eine
Wohnung wird in Rechtsprechung in Anlehnung an DIN 283 definiert als
"die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen,
darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer
Wohnung gehören weiterhin Wasserversorgung, Ausguss und Abort". Es
ist die Frage, ob man allein auf diese Definition abstellen will. So können
Kriterien wie das Vorhandensein einer separaten Klingel, eines separaten
Strom- und Wasserzählers, frühere Nutzung als eigene Wohnung etc. dazu
führen, dass die jeweiligen Räume objektiv geeignet sind, einen
Hausstand darin zu führen und damit die Voraussetzungen der Definition
einer Wohnung nach DIN 283 erfüllen. Dagegen stehen Auffassungen, dass
eine berücksichtigungsfähige Wohnung nach § 573a BGB zwar
ausscheidet, wenn diese nicht die Voraussetzungen der Definition erfüllen.
Wenn diese Definition erfüllt ist, ist aber nicht zwingend eine
"Wohnung im Sinne des § 573a BGB" gegeben. Werden Räume, die
aus baulicher Sicht die Definitionsmerkmale zweier Wohnungen im Sinne
der DIN 283 erfüllen, von einer Partei genutzt, so bilden diese nach
dieser Auffassung eine Wohnung.
Der
Grund für das Sonderkündigungsrecht ist darin zu sehen, dass bei engem
Zusammenleben zwischen Vermieter und Mieter in einer kleinen
Hausgemeinschaft Belastungen des Zusammenlebens aus nicht fassbaren, oft
nicht verschuldeten persönlichen Gründen immer wieder auftreten und
dass andererseits einem störungsfreien Zusammenleben zwischen Vermieter
und Mieter gerade in einem 2-Familienhaus besondere Bedeutung zukommt.
Anders als im typischen Konflikt zwischen Vermieter und Mieter ist hier
nämlich nicht lediglich das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14
GG mit dem Recht des Mieters aus Art. 13 GG abzuwägen. Zum
Beispiel bei der Nutzung zweier nicht abgeschlossener Wohneinheiten als
einheitliche Wohnung ist der Vermieter in besonderem Maße auf das
"Abwehrrecht zum Schutz der räumlichen Privatsphäre"
angewiesen. Der Leerstand einer dritten Wohnung ist damit aber
nicht gleichzusetzen. Es versteht sich von selbst, dass leer stehende Räume
in funktionaler Betrachtung nicht zur Wohnung einer Mietvertragspartei
gehören, und daher unter den Voraussetzungen der DIN 283 als selbständige
Wohnung zu werten sind. Das Fehlen eines baulichen Abschlusses innerhalb
der einheitlichen Wohnung einer der Mietvertragsparteien steigert
typischerweise die Berührungs- und damit auch potentielle
Konfliktpunkte zu dem verbleibenden Wohnungsinhaber. Dann gilt der
Schutzzweck des § 573a BGB bei einer solchen Sachlage noch dringender.
Voraussetzung
dafür, dass sich der Mieter auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann,
ist seine Schutzwürdigkeit. Hieran fehlt es insbesondere dann, wenn er
von Anfang an redlicherweise davon ausgehen musste, dass das relevante
Haus – ungeachtet der baulichen Situation – ausschließlich als
2-Familienhaus genutzt werden wird. Der Bundesgerichtshof hat im Juni
2008 entschieden, dass das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1
BGB nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass in einem vom Vermieter
selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen weitere Räume
vorhanden sind, die sich für eine Nutzung als (dritte) Wohnung eignen
und früher auch als Wohnung genutzt wurden, wenn diese weiteren Räume
schon bei Abschluss des Mietvertrages, für dessen Kündigung der
Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche
Räume genutzt worden sind.
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